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L55002 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz KärntenNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/10/0147 E 2. Oktober 2007 RS 1 (hier: Errichtung einer Forst[arbeiter]hütte)Stammrechtssatz
Der Begriff der "Zersiedelung" (§ 9 Abs. 3 lit. a Krnt NatSchG 2002) wird im Krnt NatSchG 2002 nicht definiert. Darunter ist eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" zu verstehen. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfüllt, eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis dient, das heißt, ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 99/10/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei kommt es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2002/10/0117). (Hier: Schon auf Grund der geringen Größe der in Betracht kommenden Flächen (ca. 1,3 ha), die auch nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bearbeitet werden, besteht für die zur Bewilligung beantragte Wirtschaftshütte kein funktionales Erfordernis. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes (§ 9 Abs. 3 lit. a Krnt NatSchG 2002) ergibt sich aus der Errichtung der Baulichkeit an sich, sie lässt sich daher nicht iSd § 52 Abs. 2 Krnt NatSchG 2002 durch Auflagen beseitigen.)Der Begriff der "Zersiedelung" (Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Krnt NatSchG 2002) wird im Krnt NatSchG 2002 nicht definiert. Darunter ist eine "ohne funktionales Erfordernis oder ohne ortsplanerische Konzeption vorgenommene Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" zu verstehen. Für die Beurteilung, ob durch ein Bauwerk, das das Merkmal der "Bebauung außerhalb geschlossener Siedlungen" erfüllt, eine Zersiedelung eingeleitet oder fortgesetzt wird, ist daher entscheidend, ob das Bauwerk einem funktionalen Erfordernis dient, das heißt, ob es für die Bewirtschaftung bestimmter Flächen erforderlich ist vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2002, Zl. 99/10/0014, und die dort zitierte Vorjudikatur). Dabei kommt es nicht auf subjektive, in der Person des Bewirtschaftenden, gelegene Umstände an, sondern darauf, ob eine Bewirtschaftung dieser Flächen ohne die Baulichkeit bei objektiver Betrachtung unmöglich wäre vergleiche z.B. das hg. Erkenntnis vom 27. August 2002, Zl. 2002/10/0117). (Hier: Schon auf Grund der geringen Größe der in Betracht kommenden Flächen (ca. 1,3 ha), die auch nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes bearbeitet werden, besteht für die zur Bewilligung beantragte Wirtschaftshütte kein funktionales Erfordernis. Die nachhaltige Beeinträchtigung des Charakters des betroffenen Landschaftsraumes (Paragraph 9, Absatz 3, Litera a, Krnt NatSchG 2002) ergibt sich aus der Errichtung der Baulichkeit an sich, sie lässt sich daher nicht iSd Paragraph 52, Absatz 2, Krnt NatSchG 2002 durch Auflagen beseitigen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100086.L01Im RIS seit
15.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023