RS Vwgh 2023/5/12 Ra 2023/09/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020 §5 Abs4
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §8 Abs8 Z3
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 34/2022 §13 Abs6
VStG §45 Abs1 Z4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Das VwG ging im Verfahren betreffend Übertretung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung davon aus, dass die übertretene Norm dem Gesundheitsschutz diene. Die Wertigkeit dieses Rechtsgutes beurteilte es als "nur gering" und verwies zur Begründung lediglich pauschal darauf, dass nach § 13 Abs. 6 legcit. für andere vergleichbare Zusammenkünfte keine Maskenpflicht im Freien bestanden habe. Abgesehen davon, dass es das VwG unterlassen hat, sich im Rahmen der Beurteilung der Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes auch mit der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen normiert ist, auseinanderzusetzen, hat der VfGH bereits wiederholt - zuletzt auch im Zusammenhang mit Bestimmungen der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - festgehalten, dass der mit einem Verbot bzw. Gebot verfolgte Zweck, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern bzw. zu bekämpfen und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse darstellt (vgl. VfGH 20.9.2022, V 110/2022; VfGH 29.4.2022, V 23/2022; VfGH 1.10.2020, G 271/2020, V 463/2020 ua). Der Verordnungsgeber verfolgt ein gesundheitspolitisches Ziel von erheblichem Gewicht, wenn er die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und damit die Gewährleistung der medizinischen Versorgung zum Anlass für die Erlassung einer Maßnahme nimmt (vgl. VfGH 13.6.2022, V 160/2021 ua; VfGH 29.4.2022, V 23/2022). Vor diesem Hintergrund kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering angesehen werden, sodass es bereits deshalb an einer der in § 45 Abs. 1 Z 4 VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt.Das VwG ging im Verfahren betreffend Übertretung der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung davon aus, dass die übertretene Norm dem Gesundheitsschutz diene. Die Wertigkeit dieses Rechtsgutes beurteilte es als "nur gering" und verwies zur Begründung lediglich pauschal darauf, dass nach Paragraph 13, Absatz 6, legcit. für andere vergleichbare Zusammenkünfte keine Maskenpflicht im Freien bestanden habe. Abgesehen davon, dass es das VwG unterlassen hat, sich im Rahmen der Beurteilung der Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes auch mit der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens, der für entsprechende Zuwiderhandlungen normiert ist, auseinanderzusetzen, hat der VfGH bereits wiederholt - zuletzt auch im Zusammenhang mit Bestimmungen der 4. COVID-19-Maßnahmenverordnung - festgehalten, dass der mit einem Verbot bzw. Gebot verfolgte Zweck, die Verbreitung von COVID-19 zu verhindern bzw. zu bekämpfen und damit die Gesundheit der Menschen zu schützen sowie die Funktionsfähigkeit der Gesundheitsinfrastruktur aufrechtzuerhalten, ein gewichtiges und legitimes öffentliches Interesse darstellt vergleiche VfGH 20.9.2022, römisch fünf 110/2022; VfGH 29.4.2022, römisch fünf 23/2022; VfGH 1.10.2020, G 271/2020, römisch fünf 463/2020 ua). Der Verordnungsgeber verfolgt ein gesundheitspolitisches Ziel von erheblichem Gewicht, wenn er die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und damit die Gewährleistung der medizinischen Versorgung zum Anlass für die Erlassung einer Maßnahme nimmt vergleiche VfGH 13.6.2022, römisch fünf 160/2021 ua; VfGH 29.4.2022, römisch fünf 23/2022). Vor diesem Hintergrund kann die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering angesehen werden, sodass es bereits deshalb an einer der in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG genannten Voraussetzungen für die Einstellung des Strafverfahrens fehlt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090039.L02

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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