RS Vwgh 2023/5/12 Ra 2023/06/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2023
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Verbindung mehrerer Verfahren ist eine Verfahrensanordnung, die selbstverständlich die Zuständigkeit der Behörde im Verfahren voraussetzt. Es ist somit ausgeschlossen, dass eine unzuständige Behörde durch die Erlassung einer Verfahrensanordnung zur Verbindung mit anderen Verfahren ihre Zuständigkeit begründet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060069.L01

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten