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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §1Rechtssatz
Die Verbindung mehrerer Verfahren ist eine Verfahrensanordnung, die selbstverständlich die Zuständigkeit der Behörde im Verfahren voraussetzt. Es ist somit ausgeschlossen, dass eine unzuständige Behörde durch die Erlassung einer Verfahrensanordnung zur Verbindung mit anderen Verfahren ihre Zuständigkeit begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060069.L01Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023