RS Vwgh 2023/5/12 Ra 2021/06/0055

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Veröffentlicht am 12.05.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 lite
BauRallg
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2
Bebauungsplan textlicher Pörtschach 2017 §7 Abs4
GdPlanungsG Krnt 1995 §25 Abs2 litc

Rechtssatz

§ 7 Abs. 4 des Bebauungsplan textlicher Pörtschach 2017 erlaubt, dass mit bestimmten, in dieser Bestimmung näher beschriebenen baulichen Anlagen an die Nachbargrundgrenze herangebaut wird. Es handelt sich somit um eine Abstandsregelung im Sinn des § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985, auf deren Einhaltung dem Nachbarn gemäß § 23 Abs. 3 lit. e Krnt BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Dem Nachbarn steht somit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass nur mit den in § 7 Abs. 4 Bebauungsplan textlicher Pörtschach 2017 beschriebenen baulichen Anlagen an seine Nachbargrundgrenze herangebaut wird; er hat demnach ein Recht darauf, dass hinsichtlich der projektierten baulichen Anlage die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es kommt daher nicht allein auf jene Länge der baulichen Anlage an, mit welcher an die Grundstücksgrenze der Nachbarin herangebaut werden soll, und es ist auch nicht ausschlaggebend, wie die bauliche Anlage der Nachbarin gegenüber "in Erscheinung tritt" und in welchem Winkel sie von der Nachbargrundgrenze ausgehend in das Baugrundstück geführt wird.Paragraph 7, Absatz 4, des Bebauungsplan textlicher Pörtschach 2017 erlaubt, dass mit bestimmten, in dieser Bestimmung näher beschriebenen baulichen Anlagen an die Nachbargrundgrenze herangebaut wird. Es handelt sich somit um eine Abstandsregelung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985, auf deren Einhaltung dem Nachbarn gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera e, Krnt BauO 1996 ein subjektiv-öffentliches Recht zukommt. Dem Nachbarn steht somit ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass nur mit den in Paragraph 7, Absatz 4, Bebauungsplan textlicher Pörtschach 2017 beschriebenen baulichen Anlagen an seine Nachbargrundgrenze herangebaut wird; er hat demnach ein Recht darauf, dass hinsichtlich der projektierten baulichen Anlage die in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es kommt daher nicht allein auf jene Länge der baulichen Anlage an, mit welcher an die Grundstücksgrenze der Nachbarin herangebaut werden soll, und es ist auch nicht ausschlaggebend, wie die bauliche Anlage der Nachbarin gegenüber "in Erscheinung tritt" und in welchem Winkel sie von der Nachbargrundgrenze ausgehend in das Baugrundstück geführt wird.

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060055.L02

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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