RS Vwgh 2023/5/12 Ra 2021/06/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2023
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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L70702 Theater Veranstaltung Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten
L82252 Garagen Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs1
BauvorschriftenG Krnt 1985 §4 Abs2

Rechtssatz

Die Verordnung von Baulinien in einem Bebauungsplan stellt eine abstandsrelevante Festlegung im Sinn des § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 dar, was wiederum zur Folge hat, dass Abs. 1 letzter Satz dieser Bestimmung und die §§ 5 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 nicht anzuwenden sind. Regelungen des Bebauungsplanes, die den Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Zulässigkeit des Zusammenbauens normieren, stellen Abstandsregelungen im Sinn des § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 dar. § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 enthält kein "Verschlechterungsverbot"; der Verordnungsgeber ist ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2008/05/0155, und VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064, jeweils mwN).Die Verordnung von Baulinien in einem Bebauungsplan stellt eine abstandsrelevante Festlegung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 dar, was wiederum zur Folge hat, dass Absatz eins, letzter Satz dieser Bestimmung und die Paragraphen 5 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 nicht anzuwenden sind. Regelungen des Bebauungsplanes, die den Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Zulässigkeit des Zusammenbauens normieren, stellen Abstandsregelungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 dar. Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 enthält kein "Verschlechterungsverbot"; der Verordnungsgeber ist ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2008/05/0155, und VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064, jeweils mwN).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060055.L01

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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