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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag KärntenRechtssatz
Die Verordnung von Baulinien in einem Bebauungsplan stellt eine abstandsrelevante Festlegung im Sinn des § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 dar, was wiederum zur Folge hat, dass Abs. 1 letzter Satz dieser Bestimmung und die §§ 5 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 nicht anzuwenden sind. Regelungen des Bebauungsplanes, die den Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Zulässigkeit des Zusammenbauens normieren, stellen Abstandsregelungen im Sinn des § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 dar. § 4 Abs. 2 Krnt BauvorschriftenG 1985 enthält kein "Verschlechterungsverbot"; der Verordnungsgeber ist ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen (vgl. VwGH 13.12.2011, 2008/05/0155, und VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064, jeweils mwN).Die Verordnung von Baulinien in einem Bebauungsplan stellt eine abstandsrelevante Festlegung im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 dar, was wiederum zur Folge hat, dass Absatz eins, letzter Satz dieser Bestimmung und die Paragraphen 5 bis 10 Krnt BauvorschriftenG 1985 nicht anzuwenden sind. Regelungen des Bebauungsplanes, die den Anbau an die Grundstücksgrenze oder die Zulässigkeit des Zusammenbauens normieren, stellen Abstandsregelungen im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 dar. Paragraph 4, Absatz 2, Krnt BauvorschriftenG 1985 enthält kein "Verschlechterungsverbot"; der Verordnungsgeber ist ermächtigt, gegenüber den gesetzlichen Bestimmungen sowohl für den Bauwerber als auch für den Nachbarn günstigere, aber auch ungünstigere Bedingungen festzulegen vergleiche VwGH 13.12.2011, 2008/05/0155, und VwGH 12.12.2013, 2013/06/0064, jeweils mwN).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060055.L01Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023