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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufwandersatzV VwGH 2014Rechtssatz
§ 51 VwGG stellt für den Aufwandersatz darauf ab, dass die (ordentliche) Revision "nach der Vorlage" an den VwGH zurückgezogen wurde. Eine Fallkonstellation, in der die ordentliche Revision vor der Vorlage an den VwGH zurückgezogen wurde, wird darin nicht geregelt. Dem Gesetz ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen und es erscheint die Annahme auch nicht vertretbar, dass der Gesetzgeber für diesen Fall keinen Aufwandersatz zuerkennen wollte. Vielmehr ist - was den Zuspruch von Aufwandersatz in einem Fall wie den vorliegenden betrifft - vom Vorliegen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke auszugehen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation, in der eine ordentliche Revision nach der Durchführung des Vorverfahrens ohne Vorlage an den VwGH vom VwG zurückgewiesen wurde, VwGH 14.12.2022, Ro 2020/06/0007, Rn. 15 ff). Im vorliegenden Fall ist die planwidrige Lücke in der Weise zu schließen, dass der belangten Behörde vom VwGH in sinngemäßer Anwendung der §§ 51 und 47 VwGG (in Verbindung mit der VwGH-AufwandersatzV 2014) der Aufwandersatz zuzusprechen ist. (hier: Die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision wurde mit Eingabe vom 22. Februar 2023 vor der Vorlage der Revision an den VwGH zurückgezogen. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 eine Revisionsbeantwortung erstattet.)Paragraph 51, VwGG stellt für den Aufwandersatz darauf ab, dass die (ordentliche) Revision "nach der Vorlage" an den VwGH zurückgezogen wurde. Eine Fallkonstellation, in der die ordentliche Revision vor der Vorlage an den VwGH zurückgezogen wurde, wird darin nicht geregelt. Dem Gesetz ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen und es erscheint die Annahme auch nicht vertretbar, dass der Gesetzgeber für diesen Fall keinen Aufwandersatz zuerkennen wollte. Vielmehr ist - was den Zuspruch von Aufwandersatz in einem Fall wie den vorliegenden betrifft - vom Vorliegen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke auszugehen vergleiche zu einer vergleichbaren Konstellation, in der eine ordentliche Revision nach der Durchführung des Vorverfahrens ohne Vorlage an den VwGH vom VwG zurückgewiesen wurde, VwGH 14.12.2022, Ro 2020/06/0007, Rn. 15 ff). Im vorliegenden Fall ist die planwidrige Lücke in der Weise zu schließen, dass der belangten Behörde vom VwGH in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 51 und 47 VwGG (in Verbindung mit der VwGH-AufwandersatzV 2014) der Aufwandersatz zuzusprechen ist. (hier: Die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision wurde mit Eingabe vom 22. Februar 2023 vor der Vorlage der Revision an den VwGH zurückgezogen. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 eine Revisionsbeantwortung erstattet.)
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023040008.J01Im RIS seit
06.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023