RS Vwgh 2023/5/15 Ro 2023/04/0008

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Veröffentlicht am 15.05.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

AufwandersatzV VwGH 2014
VwGG §33 Abs1
VwGG §47
VwGG §51
VwRallg
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 47 heute
  2. VwGG § 47 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 47 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 47 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 47 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 47 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 47 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

§ 51 VwGG stellt für den Aufwandersatz darauf ab, dass die (ordentliche) Revision "nach der Vorlage" an den VwGH zurückgezogen wurde. Eine Fallkonstellation, in der die ordentliche Revision vor der Vorlage an den VwGH zurückgezogen wurde, wird darin nicht geregelt. Dem Gesetz ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen und es erscheint die Annahme auch nicht vertretbar, dass der Gesetzgeber für diesen Fall keinen Aufwandersatz zuerkennen wollte. Vielmehr ist - was den Zuspruch von Aufwandersatz in einem Fall wie den vorliegenden betrifft - vom Vorliegen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke auszugehen (vgl. zu einer vergleichbaren Konstellation, in der eine ordentliche Revision nach der Durchführung des Vorverfahrens ohne Vorlage an den VwGH vom VwG zurückgewiesen wurde, VwGH 14.12.2022, Ro 2020/06/0007, Rn. 15 ff). Im vorliegenden Fall ist die planwidrige Lücke in der Weise zu schließen, dass der belangten Behörde vom VwGH in sinngemäßer Anwendung der §§ 51 und 47 VwGG (in Verbindung mit der VwGH-AufwandersatzV 2014) der Aufwandersatz zuzusprechen ist. (hier: Die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision wurde mit Eingabe vom 22. Februar 2023 vor der Vorlage der Revision an den VwGH zurückgezogen. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 eine Revisionsbeantwortung erstattet.)Paragraph 51, VwGG stellt für den Aufwandersatz darauf ab, dass die (ordentliche) Revision "nach der Vorlage" an den VwGH zurückgezogen wurde. Eine Fallkonstellation, in der die ordentliche Revision vor der Vorlage an den VwGH zurückgezogen wurde, wird darin nicht geregelt. Dem Gesetz ist aber kein Hinweis darauf zu entnehmen und es erscheint die Annahme auch nicht vertretbar, dass der Gesetzgeber für diesen Fall keinen Aufwandersatz zuerkennen wollte. Vielmehr ist - was den Zuspruch von Aufwandersatz in einem Fall wie den vorliegenden betrifft - vom Vorliegen einer echten (planwidrigen) Rechtslücke auszugehen vergleiche zu einer vergleichbaren Konstellation, in der eine ordentliche Revision nach der Durchführung des Vorverfahrens ohne Vorlage an den VwGH vom VwG zurückgewiesen wurde, VwGH 14.12.2022, Ro 2020/06/0007, Rn. 15 ff). Im vorliegenden Fall ist die planwidrige Lücke in der Weise zu schließen, dass der belangten Behörde vom VwGH in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 51 und 47 VwGG (in Verbindung mit der VwGH-AufwandersatzV 2014) der Aufwandersatz zuzusprechen ist. (hier: Die gegen das Erkenntnis des BVwG erhobene Revision wurde mit Eingabe vom 22. Februar 2023 vor der Vorlage der Revision an den VwGH zurückgezogen. Die belangte Behörde hat mit Schriftsatz vom 27. Februar 2023 eine Revisionsbeantwortung erstattet.)

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023040008.J01

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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