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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §90Rechtssatz
Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG 1996 kann nicht damit begründet werden, der Revisionswerber benötige eine Schusswaffe zum Schutz seiner Lebensgefährtin, ist doch ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH nicht einmal aus der Beistandspflicht als Ehegatte ein Bedarf iSd §§ 21, 22 WaffG abzuleiten (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/03/0072, betreffend Gefährdung der Ehefrau im Rahmen ihrer Berufstätigkeit).Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 kann nicht damit begründet werden, der Revisionswerber benötige eine Schusswaffe zum Schutz seiner Lebensgefährtin, ist doch ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH nicht einmal aus der Beistandspflicht als Ehegatte ein Bedarf iSd Paragraphen 21, 22, WaffG abzuleiten vergleiche VwGH 27.1.2011, 2010/03/0072, betreffend Gefährdung der Ehefrau im Rahmen ihrer Berufstätigkeit).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030281.L02Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023