RS Vwgh 2023/5/15 Ra 2022/03/0281

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Veröffentlicht am 15.05.2023
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

ABGB §90
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2
  1. ABGB § 90 heute
  2. ABGB § 90 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. ABGB § 90 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
  4. ABGB § 90 gültig von 01.01.1976 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 WaffG 1996 kann nicht damit begründet werden, der Revisionswerber benötige eine Schusswaffe zum Schutz seiner Lebensgefährtin, ist doch ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH nicht einmal aus der Beistandspflicht als Ehegatte ein Bedarf iSd §§ 21, 22 WaffG abzuleiten (vgl. VwGH 27.1.2011, 2010/03/0072, betreffend Gefährdung der Ehefrau im Rahmen ihrer Berufstätigkeit).Ein Bedarf im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, WaffG 1996 kann nicht damit begründet werden, der Revisionswerber benötige eine Schusswaffe zum Schutz seiner Lebensgefährtin, ist doch ausgehend von der Rechtsprechung des VwGH nicht einmal aus der Beistandspflicht als Ehegatte ein Bedarf iSd Paragraphen 21, 22, WaffG abzuleiten vergleiche VwGH 27.1.2011, 2010/03/0072, betreffend Gefährdung der Ehefrau im Rahmen ihrer Berufstätigkeit).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022030281.L02

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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