RS Vwgh 2023/5/15 Ra 2020/06/0114

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.05.2023
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

BauG Vlbg 2001 §24 Abs3
BauG Vlbg 2001 §32 Abs2
WEG 2002 §16
WEG 2002 §16 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0115

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des OGH ist bei Änderungen ausschließlich am eigenen Wohnungseigentumsobjekt nicht jegliche Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer relevant, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass das Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers zurückzustehen hat. Betreffend die Frage einer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes eines Hauses räumt dieser unbestimmte Gesetzesbegriff dem Rechtsanwender nach der Rechtsprechung des OGH zwar einen gewissen Ermessensspielraum ein; relevant ist nach dessen Judikatur aber nicht schon jede wertneutrale Veränderung des Erscheinungszustandes, sondern nur eine solche, die als Verschlechterung zu werten wäre). Auf die Frage allein, ob ein Vorhaben aus baurechtlicher Sicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060114.L02

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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