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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3Beachte
Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des OGH ist bei Änderungen ausschließlich am eigenen Wohnungseigentumsobjekt nicht jegliche Beeinträchtigung von Interessen der Miteigentümer relevant, sondern nur eine wesentliche Beeinträchtigung, die die Interessen der anderen Miteigentümer am Unterbleiben der Änderung so schutzwürdig erscheinen lässt, dass das Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers zurückzustehen hat. Betreffend die Frage einer Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes eines Hauses räumt dieser unbestimmte Gesetzesbegriff dem Rechtsanwender nach der Rechtsprechung des OGH zwar einen gewissen Ermessensspielraum ein; relevant ist nach dessen Judikatur aber nicht schon jede wertneutrale Veränderung des Erscheinungszustandes, sondern nur eine solche, die als Verschlechterung zu werten wäre). Auf die Frage allein, ob ein Vorhaben aus baurechtlicher Sicht bewilligungs- oder anzeigepflichtig ist, kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060114.L02Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023