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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag VorarlbergNorm
AVG §38Beachte
Rechtssatz
Nach § 32 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 ist einer Bauanzeige der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen. Der VwGH hat zu vergleichbaren baurechtlichen Bestimmungen bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Auslegung einer derartigen Vorschrift, die schlechthin die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, die die Verfügungsmacht des Grundeigentümers einschränkenden zivilrechtlichen Normen Berücksichtigung finden müssen. Die Baubehörde bzw. das VwG hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (vgl. dazu etwa VwGH 29.11.2005, 2004/06/0119, 19.9.2006, 2004/05/0105, 20.11.2007, 2006/05/0144, 6.10.2011, 2010/06/0008 oder auch 24.10.2017, Ra 2016/06/0027, jeweils mwN). Da im vorliegenden Fall der Gartenanteil im Zubehör-Wohnungseigentum der revisionswerbenden Parteien steht, sind die Zustimmungsvoraussetzungen im Sinne des § 32 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 anhand der einschlägigen Bestimmungen des WEG 2002, konkret anhand von § 16 Abs. 2 Z 1 leg. cit. (vgl. dazu etwa OGH 28.4.2009, 5 Ob 19/09v, Rn.3.1.) zu klären.Nach Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 ist einer Bauanzeige der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen. Der VwGH hat zu vergleichbaren baurechtlichen Bestimmungen bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Auslegung einer derartigen Vorschrift, die schlechthin die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, die die Verfügungsmacht des Grundeigentümers einschränkenden zivilrechtlichen Normen Berücksichtigung finden müssen. Die Baubehörde bzw. das VwG hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht vergleiche dazu etwa VwGH 29.11.2005, 2004/06/0119, 19.9.2006, 2004/05/0105, 20.11.2007, 2006/05/0144, 6.10.2011, 2010/06/0008 oder auch 24.10.2017, Ra 2016/06/0027, jeweils mwN). Da im vorliegenden Fall der Gartenanteil im Zubehör-Wohnungseigentum der revisionswerbenden Parteien steht, sind die Zustimmungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 anhand der einschlägigen Bestimmungen des WEG 2002, konkret anhand von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. vergleiche dazu etwa OGH 28.4.2009, 5 Ob 19/09v, Rn.3.1.) zu klären.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060114.L01Im RIS seit
13.06.2023Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023