RS Vwgh 2023/5/15 Ra 2020/06/0114

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Veröffentlicht am 15.05.2023
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3
BauG Vlbg 2001 §24 Abs3 lita
BauG Vlbg 2001 §32 Abs2
BauRallg
WEG 2002
WEG 2002 §16 Abs2 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/06/0115

Rechtssatz

Nach § 32 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 ist einer Bauanzeige der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen. Der VwGH hat zu vergleichbaren baurechtlichen Bestimmungen bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Auslegung einer derartigen Vorschrift, die schlechthin die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, die die Verfügungsmacht des Grundeigentümers einschränkenden zivilrechtlichen Normen Berücksichtigung finden müssen. Die Baubehörde bzw. das VwG hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht (vgl. dazu etwa VwGH 29.11.2005, 2004/06/0119, 19.9.2006, 2004/05/0105, 20.11.2007, 2006/05/0144, 6.10.2011, 2010/06/0008 oder auch 24.10.2017, Ra 2016/06/0027, jeweils mwN). Da im vorliegenden Fall der Gartenanteil im Zubehör-Wohnungseigentum der revisionswerbenden Parteien steht, sind die Zustimmungsvoraussetzungen im Sinne des § 32 Abs. 2 iVm § 24 Abs. 3 Vlbg BauG 2001 anhand der einschlägigen Bestimmungen des WEG 2002, konkret anhand von § 16 Abs. 2 Z 1 leg. cit. (vgl. dazu etwa OGH 28.4.2009, 5 Ob 19/09v, Rn.3.1.) zu klären.Nach Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 ist einer Bauanzeige der Nachweis des Eigentums oder Baurechtes am Baugrundstück oder, wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer oder bauberechtigt ist, der Zustimmung des Eigentümers bzw. Bauberechtigten anzuschließen. Der VwGH hat zu vergleichbaren baurechtlichen Bestimmungen bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei der Auslegung einer derartigen Vorschrift, die schlechthin die Zustimmung des Grundeigentümers verlangt, die die Verfügungsmacht des Grundeigentümers einschränkenden zivilrechtlichen Normen Berücksichtigung finden müssen. Die Baubehörde bzw. das VwG hat im Falle des Miteigentums als Vorfrage zu prüfen, ob nach den anzuwendenden privatrechtlichen Vorschriften die Zustimmung der übrigen Miteigentümer erforderlich ist oder nicht vergleiche dazu etwa VwGH 29.11.2005, 2004/06/0119, 19.9.2006, 2004/05/0105, 20.11.2007, 2006/05/0144, 6.10.2011, 2010/06/0008 oder auch 24.10.2017, Ra 2016/06/0027, jeweils mwN). Da im vorliegenden Fall der Gartenanteil im Zubehör-Wohnungseigentum der revisionswerbenden Parteien steht, sind die Zustimmungsvoraussetzungen im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 3, Vlbg BauG 2001 anhand der einschlägigen Bestimmungen des WEG 2002, konkret anhand von Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. vergleiche dazu etwa OGH 28.4.2009, 5 Ob 19/09v, Rn.3.1.) zu klären.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020060114.L01

Im RIS seit

13.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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