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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §45 Abs2Rechtssatz
Feststellungen dazu, ob der Beschuldigte den nach § 12 Abs. 2 erster Satz 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung erforderlichen Mindestabstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten hat, fehlen im Verfahren betreffend Einstellung eines Strafverfahrens nach dem EpidemieG 1950 in Verbindung mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung . Zur Klärung dieser Frage wäre das VwG jedoch verpflichtet gewesen. Die in diesem Zusammenhang im Rahmen der rechtlichen Erwägungen pauschal getroffenen Ausführungen, dass regelmäßig zu dem auf dem vorgedruckten Anzeigeformular angegebenen Sachverhalt keine ergänzenden Angaben gemacht werden könnten und von einer ergänzenden Einvernahme des Meldungslegers keine Klärung zu erwarten sei, stellen bloß eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung dar (vgl. VwGH 15.3.2023, Ra 2022/09/0132; 15.3.2023, Ra 2022/09/0140).Feststellungen dazu, ob der Beschuldigte den nach Paragraph 12, Absatz 2, erster Satz 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung erforderlichen Mindestabstand gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, eingehalten hat, fehlen im Verfahren betreffend Einstellung eines Strafverfahrens nach dem EpidemieG 1950 in Verbindung mit der 3. COVID-19-Notmaßnahmenverordnung . Zur Klärung dieser Frage wäre das VwG jedoch verpflichtet gewesen. Die in diesem Zusammenhang im Rahmen der rechtlichen Erwägungen pauschal getroffenen Ausführungen, dass regelmäßig zu dem auf dem vorgedruckten Anzeigeformular angegebenen Sachverhalt keine ergänzenden Angaben gemacht werden könnten und von einer ergänzenden Einvernahme des Meldungslegers keine Klärung zu erwarten sei, stellen bloß eine unzulässige antizipierende Beweiswürdigung dar vergleiche VwGH 15.3.2023, Ra 2022/09/0132; 15.3.2023, Ra 2022/09/0140).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Beweiswürdigung antizipative vorweggenommeneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090020.L01Im RIS seit
15.06.2023Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023