Index
L37309 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe WienNorm
TourismusförderungsG Wr 1955 §15 Abs2Beachte
Rechtssatz
Nach dem - schon im Text der Norm genannten - Zweck der Gebotsnorm des § 15 Abs. 2 Wr TourismusförderungsG 1955 (ordnungsgemäße und vollständige Abgabenerhebung) fällt die Verpflichtung zur Vornahme der Anzeige nach Ablauf der für sie zur Verfügung stehenden Frist nicht weg (vgl. auch VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, mwN).Nach dem - schon im Text der Norm genannten - Zweck der Gebotsnorm des Paragraph 15, Absatz 2, Wr TourismusförderungsG 1955 (ordnungsgemäße und vollständige Abgabenerhebung) fällt die Verpflichtung zur Vornahme der Anzeige nach Ablauf der für sie zur Verfügung stehenden Frist nicht weg vergleiche auch VwGH 27.4.2017, Ro 2016/02/0020, mwN).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130023.J06Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026