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L37309 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe WienNorm
TourismusförderungsG Wr 1955 §15 Abs2Beachte
Rechtssatz
Ein Unterlassungsdelikt ist rechtlich vollendet, sobald die Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung abgelaufen ist. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (vgl. VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300, mwN). (hier: Unterlassung der Anzeige der Identifikationsdaten und der Kontaktdaten gemäß § 15 Abs. 2 Wr TourismusförderungsG 1955)Ein Unterlassungsdelikt ist rechtlich vollendet, sobald die Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung abgelaufen ist. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist vergleiche VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300, mwN). (hier: Unterlassung der Anzeige der Identifikationsdaten und der Kontaktdaten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Wr TourismusförderungsG 1955)
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130023.J05Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026