RS Vwgh 2023/5/17 Ro 2021/13/0023

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Veröffentlicht am 17.05.2023
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Index

L37309 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Wien
L74009 Fremdenverkehr Tourismus Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TourismusförderungsG Wr 1955 §15 Abs2
TourismusförderungsG Wr 1955 §20 Abs2
VStG §31 Abs1
VwRallg
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/13/0024

Rechtssatz

Ein Unterlassungsdelikt ist rechtlich vollendet, sobald die Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung abgelaufen ist. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist (vgl. VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300, mwN). (hier: Unterlassung der Anzeige der Identifikationsdaten und der Kontaktdaten gemäß § 15 Abs. 2 Wr TourismusförderungsG 1955)Ein Unterlassungsdelikt ist rechtlich vollendet, sobald die Frist zur Vornahme der gebotenen Handlung abgelaufen ist. Die Verjährungsfrist beginnt aber erst mit dem Zeitpunkt, in dem die gebotene, jedoch bis dahin unterlassene Handlung gesetzt worden oder die Verpflichtung zur Vornahme der Handlung weggefallen ist vergleiche VwGH 25.6.2013, 2012/08/0300, mwN). (hier: Unterlassung der Anzeige der Identifikationsdaten und der Kontaktdaten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Wr TourismusförderungsG 1955)

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130023.J05

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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