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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §47Beachte
Rechtssatz
Die Strafverfügungen, deren Zustellung nach dem Revisionsvorbringen nicht wirksam erfogt sei, sind jedenfalls durch den Einspruch außer Kraft getreten. Die Straferkenntnisse wurden dem angegebenen bevollmächtigten Vertreter rechtswirksam zugestellt. Eine allfällige Unwirksamkeit der Strafverfügungen berührt die Rechtswirksamkeit der Straferkenntnisse nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130023.J04Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026