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L37309 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe WienNorm
TourismusförderungsG Wr 1955 §15 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2021/15/0095 E 29. September 2022 RS 3 (hier: Tatort iSd § 27 Abs. 1 VStG ist demnach der Sitz des Magistrats der Stadt Wien, bei dem die Meldung gemäß § 15 Abs. 2 Wr TourismusförderungsG 1955 zu erstatten ist.)Stammrechtssatz
Eine Auskunfts- oder Meldepflicht ist erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, bei der die Meldung zu erstatten ist. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156).Eine Auskunfts- oder Meldepflicht ist erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, bei der die Meldung zu erstatten ist. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen vergleiche VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130023.J02Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026