RS Vwgh 2023/5/17 Ro 2021/13/0023

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Veröffentlicht am 17.05.2023
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Index

L37309 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Wien
L74009 Fremdenverkehr Tourismus Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

TourismusförderungsG Wr 1955 §15 Abs2
TourismusförderungsG Wr 1955 §20 Abs2
VStG §27 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2021/13/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/15/0095 E 29. September 2022 RS 3 (hier: Tatort iSd § 27 Abs. 1 VStG ist demnach der Sitz des Magistrats der Stadt Wien, bei dem die Meldung gemäß § 15 Abs. 2 Wr TourismusförderungsG 1955 zu erstatten ist.)

Stammrechtssatz

Eine Auskunfts- oder Meldepflicht ist erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, bei der die Meldung zu erstatten ist. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen (vgl. VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156).Eine Auskunfts- oder Meldepflicht ist erst dann als erfüllt anzusehen, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der Behörde, bei der die Meldung zu erstatten ist. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen vergleiche VwGH 10.11.1995, 95/17/0137; 31.1.1996, 93/03/0156).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2021130023.J02

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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