RS Vwgh 2023/5/17 Ra 2022/13/0121

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Veröffentlicht am 17.05.2023
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82054 Baustoff Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §297
BauO OÖ 1994 §3 Abs2 Z5
BauTG OÖ 2013 §2 Z12
ROG OÖ 1994 §25 Abs3 Z1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2022/13/0122

Rechtssatz

Ein Grundstück gilt im Sinne des § 25 Abs. 3 Z 1 OÖ ROG 1994 als bebaut, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet ist, das nicht unter § 3 Abs. 2 Z 5 OÖ BauO 1994 fällt. Schon deswegen, weil hier auf die Bauordnung Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass auch der Begriff des "Gebäudes" im Sinne der Bestimmungen des Baurechts (und nicht des § 297 ABGB) zu verstehen ist. Als Gebäude sind demnach überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können, zu verstehen (§ 2 Z 12 OÖ BautTG 2013). (hier: Der Gastank, dessen umschlossener Bereich zweifellos nicht von Personen betreten werden kann, kann demnach nicht als Gebäude beurteilt werden; er bewirkt sohin nicht, dass das Grundstück als bebaut zu beurteilen wäre.)Ein Grundstück gilt im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, OÖ ROG 1994 als bebaut, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet ist, das nicht unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, OÖ BauO 1994 fällt. Schon deswegen, weil hier auf die Bauordnung Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass auch der Begriff des "Gebäudes" im Sinne der Bestimmungen des Baurechts (und nicht des Paragraph 297, ABGB) zu verstehen ist. Als Gebäude sind demnach überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können, zu verstehen (Paragraph 2, Ziffer 12, OÖ BautTG 2013). (hier: Der Gastank, dessen umschlossener Bereich zweifellos nicht von Personen betreten werden kann, kann demnach nicht als Gebäude beurteilt werden; er bewirkt sohin nicht, dass das Grundstück als bebaut zu beurteilen wäre.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130121.L04

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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