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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag OberösterreichBeachte
Rechtssatz
Ein Grundstück gilt im Sinne des § 25 Abs. 3 Z 1 OÖ ROG 1994 als bebaut, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet ist, das nicht unter § 3 Abs. 2 Z 5 OÖ BauO 1994 fällt. Schon deswegen, weil hier auf die Bauordnung Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass auch der Begriff des "Gebäudes" im Sinne der Bestimmungen des Baurechts (und nicht des § 297 ABGB) zu verstehen ist. Als Gebäude sind demnach überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können, zu verstehen (§ 2 Z 12 OÖ BautTG 2013). (hier: Der Gastank, dessen umschlossener Bereich zweifellos nicht von Personen betreten werden kann, kann demnach nicht als Gebäude beurteilt werden; er bewirkt sohin nicht, dass das Grundstück als bebaut zu beurteilen wäre.)Ein Grundstück gilt im Sinne des Paragraph 25, Absatz 3, Ziffer eins, OÖ ROG 1994 als bebaut, wenn auf dem Grundstück ein Gebäude errichtet ist, das nicht unter Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, OÖ BauO 1994 fällt. Schon deswegen, weil hier auf die Bauordnung Bezug genommen wird, ist davon auszugehen, dass auch der Begriff des "Gebäudes" im Sinne der Bestimmungen des Baurechts (und nicht des Paragraph 297, ABGB) zu verstehen ist. Als Gebäude sind demnach überdeckte, allseits oder überwiegend umschlossene Bauwerke, die von Personen betreten werden können, zu verstehen (Paragraph 2, Ziffer 12, OÖ BautTG 2013). (hier: Der Gastank, dessen umschlossener Bereich zweifellos nicht von Personen betreten werden kann, kann demnach nicht als Gebäude beurteilt werden; er bewirkt sohin nicht, dass das Grundstück als bebaut zu beurteilen wäre.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130121.L04Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023