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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §22Rechtssatz
Bei Einkünften eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter zu unterscheiden. Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen - steuerlich verschieden zu behandelnden - Bezügen des Geschäftsführers aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft (vgl. dazu z.B. VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061) und (verdeckten) Ausschüttungen an diese Person als Gesellschafter (vgl. VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0059). Bezüglich der Wertung eines Geschäftsführerbezuges als verdeckte Ausschüttung kommt es dabei insbesondere auf die Angemessenheit der "Gesamtausstattung" der Entlohnung an (vgl. VwGH 30.12.2020, Ra 2019/15/0126, mwN).Bei Einkünften eines Gesellschafter-Geschäftsführers ist für steuerliche Zwecke zwischen der Stellung als Geschäftsführer und jener als Gesellschafter zu unterscheiden. Insbesondere ist zu unterscheiden zwischen - steuerlich verschieden zu behandelnden - Bezügen des Geschäftsführers aus seiner Tätigkeit für die Gesellschaft vergleiche dazu z.B. VwGH 1.6.2016, 2013/13/0061) und (verdeckten) Ausschüttungen an diese Person als Gesellschafter vergleiche VwGH 1.6.2017, Ra 2016/15/0059). Bezüglich der Wertung eines Geschäftsführerbezuges als verdeckte Ausschüttung kommt es dabei insbesondere auf die Angemessenheit der "Gesamtausstattung" der Entlohnung an vergleiche VwGH 30.12.2020, Ra 2019/15/0126, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130096.L03Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023