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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
UStG 1994 §12 Abs10Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/15/0017 E 23. November 2022 RS 4 (hier keine Bezugnahme auf § 12 Abs. 11 UStG 1994)Stammrechtssatz
Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs. 10 und 11 UStG 1994 dient nicht der Korrektur fehlerhafter Entscheidungen betreffend die ursprüngliche Vorsteuerabzugsberechtigung, die aufgrund rechtskräftiger Veranlagung verfahrensrechtlich unabänderlich geworden sind und hinsichtlich derer gerade keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist (vgl. VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0084).Die Vorsteuerberichtigung nach Paragraph 12, Absatz 10 und 11 UStG 1994 dient nicht der Korrektur fehlerhafter Entscheidungen betreffend die ursprüngliche Vorsteuerabzugsberechtigung, die aufgrund rechtskräftiger Veranlagung verfahrensrechtlich unabänderlich geworden sind und hinsichtlich derer gerade keine Änderung der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen Verhältnisse eingetreten ist vergleiche VwGH 18.12.2017, Ra 2016/15/0084).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130096.L02Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023