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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §17Rechtssatz
Das Stmk. BauG 1995 räumt dem Nachbarn die Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge ein (vgl. § 41 Abs. 6 Stmk. BauG 1995), weshalb dem Nachbarn zur Wahrung dieses Rechtes auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zukommen muss. Dies gilt auch für jene Nachbarn, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal das Stmk. BauG 1995 keine Beschränkung des in § 41 Abs. 6 leg. cit. normierten Rechtes auf den Personenkreis jener Nachbarn, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält (vgl. VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0236). Der seitens des VwG vertretenen Ansicht, wonach dem Nachbarn erst im Fall der Anhängigkeit eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens das Recht auf Einsicht in den betreffenden Bauakt zustünde, kann nicht gefolgt werden.Das Stmk. BauG 1995 räumt dem Nachbarn die Befugnis zur Überwachung der konsenskonformen Umsetzung des Bauvorhabens mit dem Recht auf Antragstellung auf Erlassung baubehördlicher Aufträge ein vergleiche Paragraph 41, Absatz 6, Stmk. BauG 1995), weshalb dem Nachbarn zur Wahrung dieses Rechtes auch ein Recht auf Akteneinsicht in den Bauakt des betreffenden Bauvorhabens zukommen muss. Dies gilt auch für jene Nachbarn, die infolge Unterlassung der Erhebung von tauglichen Einwendungen in einem rechtskräftig abgeschlossenen baubehördlichen Bewilligungsverfahren ihre Parteistellung verloren haben, zumal das Stmk. BauG 1995 keine Beschränkung des in Paragraph 41, Absatz 6, leg. cit. normierten Rechtes auf den Personenkreis jener Nachbarn, denen bis zum rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens Parteistellung zukam, enthält vergleiche VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0236). Der seitens des VwG vertretenen Ansicht, wonach dem Nachbarn erst im Fall der Anhängigkeit eines baupolizeilichen Auftragsverfahrens das Recht auf Einsicht in den betreffenden Bauakt zustünde, kann nicht gefolgt werden.
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060121.L04Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023