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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
AVG §17Rechtssatz
Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre, es ist aber nicht erforderlich, dass die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss (vgl. VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0236 und 0237).Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre, es ist aber nicht erforderlich, dass die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss vergleiche VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0236 und 0237).
Schlagworte
Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060121.L01Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023