RS Vwgh 2023/5/19 Ra 2021/06/0121

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Veröffentlicht am 19.05.2023
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17
AVG §8
BauG Stmk 1995 §41 Abs6

Rechtssatz

Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des § 8 AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre, es ist aber nicht erforderlich, dass die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss (vgl. VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0236 und 0237).Bei der Frage, ob Akteneinsicht in einem abgeschlossenen Verfahren gewährt wird, kommt es darauf an, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in diesem beendeten Verwaltungsverfahren Parteistellung im Sinn des Paragraph 8, AVG in Zusammenhalt mit allfälligen materiengesetzlichen Bestimmungen zugekommen ist oder wäre, es ist aber nicht erforderlich, dass die Parteistellung das ganze nach der Bauordnung geführte Bauverfahren über bestanden haben muss vergleiche VwGH 22.4.2022, Ra 2019/06/0236 und 0237).

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021060121.L01

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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