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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Gemäß § 38a Abs. 3 Z 1 lit. a VwGG dürfen durch die VwG auch während der aufrechten (Sperr-)Wirkung eines kundgemachten Beschlusses gemäß § 38a Abs. 1 VwGG unter anderem "Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden können" (vgl. VwGG: VwGH 26.5.2021, Ra 2021/17/0017). Dies ist für die wegen eingetretener Verjährung gebotene Entscheidung, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, der Fall.Gemäß Paragraph 38 a, Absatz 3, Ziffer eins, Litera a, VwGG dürfen durch die VwG auch während der aufrechten (Sperr-)Wirkung eines kundgemachten Beschlusses gemäß Paragraph 38 a, Absatz eins, VwGG unter anderem "Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des VwGH nicht beeinflusst werden können" vergleiche VwGG: VwGH 26.5.2021, Ra 2021/17/0017). Dies ist für die wegen eingetretener Verjährung gebotene Entscheidung, das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen, der Fall.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170057.L05Im RIS seit
17.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023