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E1ENorm
AVG §38Rechtssatz
Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das VwG das Straferkenntnis (in dem im zweiten Rechtsgang noch verfahrensgegenständlichen Umfang) jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt (vgl. VwGH 29.4.2003, 2002/02/0295; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172). Deswegen konnte die im Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH zu entscheidende Rechtsfrage betreffend die Vereinbarkeit der Regelungsinhalte von Strafbestimmungen des GSpG 1989 mit Art. 56 AEUV keine notwendige Grundlage und mithin keine Vorfrage iSd § 38 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 für die Entscheidung des VwG im zweiten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens mehr bilden. Mangels Vorliegens einer Vorfrage iSd § 38 AVG iVm § 17 VwGVG 2014 war die ausschließlich auf diese Bestimmungen gestützte Aussetzung rechtswidrig (vgl. VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022).Nach dem in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden Eintritt der Strafbarkeitsverjährung hätte das VwG das Straferkenntnis (in dem im zweiten Rechtsgang noch verfahrensgegenständlichen Umfang) jedenfalls aufzuheben und das Verfahren einzustellen gehabt vergleiche VwGH 29.4.2003, 2002/02/0295; VwGH 13.11.2018, Ra 2018/17/0172). Deswegen konnte die im Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH zu entscheidende Rechtsfrage betreffend die Vereinbarkeit der Regelungsinhalte von Strafbestimmungen des GSpG 1989 mit Artikel 56, AEUV keine notwendige Grundlage und mithin keine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 für die Entscheidung des VwG im zweiten Rechtsgang des Beschwerdeverfahrens mehr bilden. Mangels Vorliegens einer Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG 2014 war die ausschließlich auf diese Bestimmungen gestützte Aussetzung rechtswidrig vergleiche VwGH 29.8.2018, Ro 2017/17/0022).
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6 Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170057.L03Im RIS seit
17.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023