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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2012/06/0142 E 7. August 2013 RS 3Stammrechtssatz
Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für deren Lösung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Schlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170057.L02Im RIS seit
17.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023