RS Vwgh 2023/5/22 Ra 2021/17/0057

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
VwGVG 2014 §17

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2012/06/0142 E 7. August 2013 RS 3

Stammrechtssatz

Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, für deren Lösung die in einer Verwaltungsangelegenheit zur Entscheidung berufene Behörde sachlich nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet und daher von ihr bei ihrer Schlussfassung berücksichtigt werden muss; die Beantwortung der Vorfrage liefert ein unentbehrliches Tatbestandsmoment für die Entscheidung in der Hauptsache.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170057.L02

Im RIS seit

17.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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