RS Vwgh 2023/5/23 Ro 2022/10/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2023
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Index

E3D E11306000
E3D E15104000
E3D E15202000
E6J
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz
89/07 Umweltschutz

Norm

AVG §8
NatSchG NÖ 2000 §27b Abs1
NatSchG NÖ 2000 §27c Abs1 idF 2019/026
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGVG 2014 §17
VwRallg
32005D0370 AarhusKonvention
62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/10/0007
Ro 2022/10/0008
Ro 2022/10/0009

Rechtssatz

Nach den Materialien (Ltg.-506/A-1/30-2018) sollte mit der Novelle des NÖ NatSchG 2000 LGBl. Nr 26/2019 vor dem Hintergrund der Vorgaben der Aarhus-Konvention und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 20.12.2017, Rs C 664/15, Protect), die die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der (betroffenen) Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) konkretisiert habe, sowie einem im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Aarhus-Konvention den diesbezüglichen Vorgaben im Bereich des NÖ NatSchG 2000 Rechnung getragen werden. Zu den Bestimmungen des NÖ NatschG 2000 wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Aarhus-Konvention eine Beteiligung der "betroffenen Öffentlichkeit" vorsehe, wobei "unstrittig und im Lichte der bereits bekannten Judikatur zumindest Umweltorganisationen als solche" zu betrachten seien. Hinweise darauf, dass Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, als Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" im Hinblick auf ihre Beschwerdebefugnis einer weitergehenden Beschränkung (etwa mit Blick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich) unterliegen sollten, sind diesen Materialien nicht zu entnehmen. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, kommt daher ohne Einschränkungen im Hinblick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich (grundsätzlich) ein Beschwerderecht nach § 27c Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 zu.Nach den Materialien (Ltg.-506/A-1/30-2018) sollte mit der Novelle des NÖ NatSchG 2000 Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2019, vor dem Hintergrund der Vorgaben der Aarhus-Konvention und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 20.12.2017, Rs C 664/15, Protect), die die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der (betroffenen) Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) konkretisiert habe, sowie einem im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Aarhus-Konvention den diesbezüglichen Vorgaben im Bereich des NÖ NatSchG 2000 Rechnung getragen werden. Zu den Bestimmungen des NÖ NatschG 2000 wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Aarhus-Konvention eine Beteiligung der "betroffenen Öffentlichkeit" vorsehe, wobei "unstrittig und im Lichte der bereits bekannten Judikatur zumindest Umweltorganisationen als solche" zu betrachten seien. Hinweise darauf, dass Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, als Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" im Hinblick auf ihre Beschwerdebefugnis einer weitergehenden Beschränkung (etwa mit Blick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich) unterliegen sollten, sind diesen Materialien nicht zu entnehmen. Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, kommt daher ohne Einschränkungen im Hinblick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich (grundsätzlich) ein Beschwerderecht nach Paragraph 27 c, Absatz eins, NÖ NatSchG 2000 zu.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORAB

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100006.J02

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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