Index
E3D E11306000Norm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Nach den Materialien (Ltg.-506/A-1/30-2018) sollte mit der Novelle des NÖ NatSchG 2000 LGBl. Nr 26/2019 vor dem Hintergrund der Vorgaben der Aarhus-Konvention und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des EuGH (vgl. EuGH 20.12.2017, Rs C 664/15, Protect), die die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der (betroffenen) Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) konkretisiert habe, sowie einem im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Aarhus-Konvention den diesbezüglichen Vorgaben im Bereich des NÖ NatSchG 2000 Rechnung getragen werden. Zu den Bestimmungen des NÖ NatschG 2000 wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Aarhus-Konvention eine Beteiligung der "betroffenen Öffentlichkeit" vorsehe, wobei "unstrittig und im Lichte der bereits bekannten Judikatur zumindest Umweltorganisationen als solche" zu betrachten seien. Hinweise darauf, dass Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, als Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" im Hinblick auf ihre Beschwerdebefugnis einer weitergehenden Beschränkung (etwa mit Blick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich) unterliegen sollten, sind diesen Materialien nicht zu entnehmen. Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, kommt daher ohne Einschränkungen im Hinblick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich (grundsätzlich) ein Beschwerderecht nach § 27c Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 zu.Nach den Materialien (Ltg.-506/A-1/30-2018) sollte mit der Novelle des NÖ NatSchG 2000 Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2019, vor dem Hintergrund der Vorgaben der Aarhus-Konvention und der darauf Bezug nehmenden Rechtsprechung des EuGH vergleiche EuGH 20.12.2017, Rs C 664/15, Protect), die die Anforderungen für Beteiligungs- und nachträgliche Überprüfungsrechte der (betroffenen) Öffentlichkeit (vor allem auch für Umweltorganisationen) konkretisiert habe, sowie einem im Jahr 2014 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich einer bestehenden unionsrechtlichen Verpflichtung zur Umsetzung der Aarhus-Konvention den diesbezüglichen Vorgaben im Bereich des NÖ NatSchG 2000 Rechnung getragen werden. Zu den Bestimmungen des NÖ NatschG 2000 wurde ausdrücklich darauf verwiesen, dass die Aarhus-Konvention eine Beteiligung der "betroffenen Öffentlichkeit" vorsehe, wobei "unstrittig und im Lichte der bereits bekannten Judikatur zumindest Umweltorganisationen als solche" zu betrachten seien. Hinweise darauf, dass Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, als Teil der "betroffenen Öffentlichkeit" im Hinblick auf ihre Beschwerdebefugnis einer weitergehenden Beschränkung (etwa mit Blick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich) unterliegen sollten, sind diesen Materialien nicht zu entnehmen. Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt sind, kommt daher ohne Einschränkungen im Hinblick auf deren statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich (grundsätzlich) ein Beschwerderecht nach Paragraph 27 c, Absatz eins, NÖ NatSchG 2000 zu.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62015CJ0664 Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation VORABSchlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100006.J02Im RIS seit
28.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023