Index
L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz NiederösterreichNorm
AVG §8Beachte
Rechtssatz
Bereits der Wortlaut der Bestimmungen des § 27c Abs. 1 und § 27b Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 verweist - ohne jegliche Einschränkungen etwa im Hinblick auf den statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich - auf Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 "zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt" sind. Damit nimmt der Gesetzgeber unmissverständlich auf den im Grunde des § 19 Abs. 7 UVPG 2000 erfolgten bescheidmäßigen Abspruch über die Erfüllung der Kriterien des § 19 Abs. 6 UVPG 2000 und die Festlegung, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Bezug.Bereits der Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 27 c, Absatz eins und Paragraph 27 b, Absatz eins, NÖ NatSchG 2000 verweist - ohne jegliche Einschränkungen etwa im Hinblick auf den statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich - auf Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 "zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt" sind. Damit nimmt der Gesetzgeber unmissverständlich auf den im Grunde des Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 erfolgten bescheidmäßigen Abspruch über die Erfüllung der Kriterien des Paragraph 19, Absatz 6, UVPG 2000 und die Festlegung, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Bezug.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100006.J01Im RIS seit
28.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023