RS Vwgh 2023/5/23 Ro 2022/10/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2023
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Index

L55003 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Niederösterreich
L55053 Nationalpark Biosphärenpark Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
NatSchG NÖ 2000 §27b Abs1
NatSchG NÖ 2000 §27c Abs1 idF 2019/026
UVPG 2000 §19 Abs6
UVPG 2000 §19 Abs7
VwGG §42 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ro 2022/10/0007
Ro 2022/10/0008
Ro 2022/10/0009

Rechtssatz

Bereits der Wortlaut der Bestimmungen des § 27c Abs. 1 und § 27b Abs. 1 NÖ NatSchG 2000 verweist - ohne jegliche Einschränkungen etwa im Hinblick auf den statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich - auf Umweltorganisationen, die gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000 "zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt" sind. Damit nimmt der Gesetzgeber unmissverständlich auf den im Grunde des § 19 Abs. 7 UVPG 2000 erfolgten bescheidmäßigen Abspruch über die Erfüllung der Kriterien des § 19 Abs. 6 UVPG 2000 und die Festlegung, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Bezug.Bereits der Wortlaut der Bestimmungen des Paragraph 27 c, Absatz eins und Paragraph 27 b, Absatz eins, NÖ NatSchG 2000 verweist - ohne jegliche Einschränkungen etwa im Hinblick auf den statutengemäßen sachlichen oder örtlichen Tätigkeitsbereich - auf Umweltorganisationen, die gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 "zur Ausübung von Parteienrechten in Niederösterreich befugt" sind. Damit nimmt der Gesetzgeber unmissverständlich auf den im Grunde des Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000 erfolgten bescheidmäßigen Abspruch über die Erfüllung der Kriterien des Paragraph 19, Absatz 6, UVPG 2000 und die Festlegung, in welchen Bundesländern die Umweltorganisation zur Ausübung der Parteienrechte befugt ist, Bezug.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100006.J01

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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