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L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe NiederösterreichNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 NÖ SHG AusführungsG 2020 legt bereits ihrem Wortlaut nach aufgrund der Verknüpfung von Leistungsgewährung und Arbeitskrafteinsatz nahe, dass eine Kürzung nur dann vorzunehmen ist, wenn eine Sozialhilfeleistung bereits gewährt worden ist, im Leistungszeitraum jedoch die Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt wurde, und diese Auslegung auch dem dem NÖ SHG AusführungsG 2020 innewohnenden Subsidiaritätsprinzip (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 NÖ SHG AusführungsG 2020) entspricht. Auch aus den Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, 16 ff) ergibt sich, dass Leistungen der Sozialhilfe kein "Grundeinkommen" darstellen, sondern diese Leistungen vielmehr "vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht" werden. Demnach setzt eine Kürzung von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 1 NÖ SHG AusführungsG 2020 voraus, dass die fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft einen Zeitraum betrifft, für den bereits eine Sozialhilfeleistung zugesprochen wurde. Wurde wegen Erfüllung aller Zuerkennungsvoraussetzungen das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe bejaht und diese zuerkannt, fällt aber die Arbeitsbereitschaft während des Zuerkennungszeitraums weg, so kann der nachträgliche Wegfall dieser Zuerkennungsvoraussetzung im Wege der Kürzungsbestimmung des § 11 Abs. 1 NÖ SHG AusführungsG 2020 sanktioniert werden.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG AusführungsG 2020 legt bereits ihrem Wortlaut nach aufgrund der Verknüpfung von Leistungsgewährung und Arbeitskrafteinsatz nahe, dass eine Kürzung nur dann vorzunehmen ist, wenn eine Sozialhilfeleistung bereits gewährt worden ist, im Leistungszeitraum jedoch die Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt wurde, und diese Auslegung auch dem dem NÖ SHG AusführungsG 2020 innewohnenden Subsidiaritätsprinzip vergleiche Paragraph 3, Absatz 2 und 3 NÖ SHG AusführungsG 2020) entspricht. Auch aus den Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, 16 ff) ergibt sich, dass Leistungen der Sozialhilfe kein "Grundeinkommen" darstellen, sondern diese Leistungen vielmehr "vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht" werden. Demnach setzt eine Kürzung von Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG AusführungsG 2020 voraus, dass die fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft einen Zeitraum betrifft, für den bereits eine Sozialhilfeleistung zugesprochen wurde. Wurde wegen Erfüllung aller Zuerkennungsvoraussetzungen das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe bejaht und diese zuerkannt, fällt aber die Arbeitsbereitschaft während des Zuerkennungszeitraums weg, so kann der nachträgliche Wegfall dieser Zuerkennungsvoraussetzung im Wege der Kürzungsbestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG AusführungsG 2020 sanktioniert werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100062.L01Im RIS seit
28.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023