RS Vwgh 2023/5/23 Ra 2022/10/0062

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2023
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Index

L92053 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Niederösterreich
L92103 Behindertenhilfe Rehabilitation Niederösterreich
L92603 Blindenbeihilfe Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
SHG AusführungsG NÖ 2020 §11 Abs1
SHG AusführungsG NÖ 2020 §3 Abs2
SHG AusführungsG NÖ 2020 §3 Abs3
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 11 Abs. 1 NÖ SHG AusführungsG 2020 legt bereits ihrem Wortlaut nach aufgrund der Verknüpfung von Leistungsgewährung und Arbeitskrafteinsatz nahe, dass eine Kürzung nur dann vorzunehmen ist, wenn eine Sozialhilfeleistung bereits gewährt worden ist, im Leistungszeitraum jedoch die Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt wurde, und diese Auslegung auch dem dem NÖ SHG AusführungsG 2020 innewohnenden Subsidiaritätsprinzip (vgl. § 3 Abs. 2 und 3 NÖ SHG AusführungsG 2020) entspricht. Auch aus den Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, 16 ff) ergibt sich, dass Leistungen der Sozialhilfe kein "Grundeinkommen" darstellen, sondern diese Leistungen vielmehr "vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht" werden. Demnach setzt eine Kürzung von Sozialhilfeleistungen nach § 11 Abs. 1 NÖ SHG AusführungsG 2020 voraus, dass die fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft einen Zeitraum betrifft, für den bereits eine Sozialhilfeleistung zugesprochen wurde. Wurde wegen Erfüllung aller Zuerkennungsvoraussetzungen das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe bejaht und diese zuerkannt, fällt aber die Arbeitsbereitschaft während des Zuerkennungszeitraums weg, so kann der nachträgliche Wegfall dieser Zuerkennungsvoraussetzung im Wege der Kürzungsbestimmung des § 11 Abs. 1 NÖ SHG AusführungsG 2020 sanktioniert werden.Die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG AusführungsG 2020 legt bereits ihrem Wortlaut nach aufgrund der Verknüpfung von Leistungsgewährung und Arbeitskrafteinsatz nahe, dass eine Kürzung nur dann vorzunehmen ist, wenn eine Sozialhilfeleistung bereits gewährt worden ist, im Leistungszeitraum jedoch die Arbeitskraft nicht zumutbar eingesetzt wurde, und diese Auslegung auch dem dem NÖ SHG AusführungsG 2020 innewohnenden Subsidiaritätsprinzip vergleiche Paragraph 3, Absatz 2 und 3 NÖ SHG AusführungsG 2020) entspricht. Auch aus den Materialien (Ltg.-690/A-1/50-2019, 16 ff) ergibt sich, dass Leistungen der Sozialhilfe kein "Grundeinkommen" darstellen, sondern diese Leistungen vielmehr "vom Einsatz der Arbeitskraft abhängig gemacht" werden. Demnach setzt eine Kürzung von Sozialhilfeleistungen nach Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG AusführungsG 2020 voraus, dass die fehlende Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft einen Zeitraum betrifft, für den bereits eine Sozialhilfeleistung zugesprochen wurde. Wurde wegen Erfüllung aller Zuerkennungsvoraussetzungen das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe bejaht und diese zuerkannt, fällt aber die Arbeitsbereitschaft während des Zuerkennungszeitraums weg, so kann der nachträgliche Wegfall dieser Zuerkennungsvoraussetzung im Wege der Kürzungsbestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, NÖ SHG AusführungsG 2020 sanktioniert werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100062.L01

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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