RS Vwgh 2023/5/23 Ra 2022/06/0031

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Veröffentlicht am 23.05.2023
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38
BauO Tir 2018 §2 Abs8
BauO Tir 2018 §2 Abs9
BauO Tir 2018 §34
BauRallg

Rechtssatz

Voraussetzung jedes Zu- bzw. Umbaus ist, dass der Bestand der baulichen Anlage ein rechtmäßiger ist (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 22.8.2022, Ra 2021/06/0006). Ob ein konsentierter bzw. rechtmäßiger Bestand vorliegt, ist jedoch bei der Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau als Vorfrage zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 26.6.2014, 2012/06/0196, mwN). Sollte sich daher ergeben, dass der in den Plänen eingezeichnete Bestand kein rechtmäßiger ist, stünde dieser Umstand der baurechtlichen Bewilligung des gegenständlichen Um- und Zubaues entgegen (vgl. z.B. VwGH 23.5.2005, 2004/06/0198).Voraussetzung jedes Zu- bzw. Umbaus ist, dass der Bestand der baulichen Anlage ein rechtmäßiger ist vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 22.8.2022, Ra 2021/06/0006). Ob ein konsentierter bzw. rechtmäßiger Bestand vorliegt, ist jedoch bei der Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau als Vorfrage zu beurteilen vergleiche z.B. VwGH 26.6.2014, 2012/06/0196, mwN). Sollte sich daher ergeben, dass der in den Plänen eingezeichnete Bestand kein rechtmäßiger ist, stünde dieser Umstand der baurechtlichen Bewilligung des gegenständlichen Um- und Zubaues entgegen vergleiche z.B. VwGH 23.5.2005, 2004/06/0198).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060031.L05

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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