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L82000 BauordnungNorm
AVG §38Rechtssatz
Voraussetzung jedes Zu- bzw. Umbaus ist, dass der Bestand der baulichen Anlage ein rechtmäßiger ist (vgl. aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 22.8.2022, Ra 2021/06/0006). Ob ein konsentierter bzw. rechtmäßiger Bestand vorliegt, ist jedoch bei der Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau als Vorfrage zu beurteilen (vgl. z.B. VwGH 26.6.2014, 2012/06/0196, mwN). Sollte sich daher ergeben, dass der in den Plänen eingezeichnete Bestand kein rechtmäßiger ist, stünde dieser Umstand der baurechtlichen Bewilligung des gegenständlichen Um- und Zubaues entgegen (vgl. z.B. VwGH 23.5.2005, 2004/06/0198).Voraussetzung jedes Zu- bzw. Umbaus ist, dass der Bestand der baulichen Anlage ein rechtmäßiger ist vergleiche aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 22.8.2022, Ra 2021/06/0006). Ob ein konsentierter bzw. rechtmäßiger Bestand vorliegt, ist jedoch bei der Erteilung der Baubewilligung für einen Zubau als Vorfrage zu beurteilen vergleiche z.B. VwGH 26.6.2014, 2012/06/0196, mwN). Sollte sich daher ergeben, dass der in den Plänen eingezeichnete Bestand kein rechtmäßiger ist, stünde dieser Umstand der baurechtlichen Bewilligung des gegenständlichen Um- und Zubaues entgegen vergleiche z.B. VwGH 23.5.2005, 2004/06/0198).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022060031.L05Im RIS seit
06.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023