RS Vwgh 2023/5/24 Ro 2022/15/0027

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2023
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
77 Kunst Kultur

Norm

ABGB §917
KunstförderungsbeitragsG 1981 §1 Abs1 Z3
  1. ABGB § 917 heute
  2. ABGB § 917 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/16/0118 E 29. März 2007 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)

Stammrechtssatz

Entgeltlich ist ein Rechtsgeschäft, bei dem nach dem Willen der Parteien eine Leistung um der Gegenleistung willen erbracht wird. Die eine Zuwendung ist durch die andere bedingt, es soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erzielt werden. Bei den unentgeltlichen Rechtsgeschäften wird eine Zuwendung aus Freigebigkeit, das heißt ohne Gegenleistung, gemacht (Hinweis Koziol in Koziol/Welser I12, 106). [Hier: Durch die Vereinbarung sollte auf die Ehefrau der halbe Kommanditanteil ihres Ehemannes an einer GmbH & CO KG ins (Hälfte)Miteigentum übertragen werden, wobei aufgrund dieser Vereinbarung die Ehefrau auch für alle bisherigen und zukünftigen Schulden und Lasten anteilig haften sollte. In der Übernahme sämtlicher, wenn auch nur dem Anteil entsprechender, Verbindlichkeiten ist jedenfalls eine Gegenleistung gelegen; von einer Zuwendung aus Freigebigkeit kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden.]

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150027.J02

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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