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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §917Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2006/16/0118 E 29. März 2007 RS 2 (hier ohne den fallspezifischen Zusatz)Stammrechtssatz
Entgeltlich ist ein Rechtsgeschäft, bei dem nach dem Willen der Parteien eine Leistung um der Gegenleistung willen erbracht wird. Die eine Zuwendung ist durch die andere bedingt, es soll ein wirtschaftlicher Ausgleich erzielt werden. Bei den unentgeltlichen Rechtsgeschäften wird eine Zuwendung aus Freigebigkeit, das heißt ohne Gegenleistung, gemacht (Hinweis Koziol in Koziol/Welser I12, 106). [Hier: Durch die Vereinbarung sollte auf die Ehefrau der halbe Kommanditanteil ihres Ehemannes an einer GmbH & CO KG ins (Hälfte)Miteigentum übertragen werden, wobei aufgrund dieser Vereinbarung die Ehefrau auch für alle bisherigen und zukünftigen Schulden und Lasten anteilig haften sollte. In der Übernahme sämtlicher, wenn auch nur dem Anteil entsprechender, Verbindlichkeiten ist jedenfalls eine Gegenleistung gelegen; von einer Zuwendung aus Freigebigkeit kann in einem solchen Fall nicht gesprochen werden.]
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022150027.J02Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023