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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §280 Abs1 litdRechtssatz
Der Spruch eines Erkenntnisses ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen (vgl. VwGH 24.5.2012, 2009/15/0182, mwN).Der Spruch eines Erkenntnisses ist im Zweifel im Sinne des angewendeten Gesetzes auszulegen. Bestehen Zweifel über den Inhalt des Spruches, so ist zu dessen Deutung auch die Begründung heranzuziehen vergleiche VwGH 24.5.2012, 2009/15/0182, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150021.L04Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023