RS Vwgh 2023/5/24 Ra 2023/15/0021

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2023
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §279
BAO §299
  1. BAO § 279 heute
  2. BAO § 279 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 279 gültig von 12.08.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  4. BAO § 279 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 279 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002
  1. BAO § 299 heute
  2. BAO § 299 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 299 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 299 gültig von 20.12.2003 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  5. BAO § 299 gültig von 01.01.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 299 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/15/0052 E 29. September 2022 RS 4 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Wenn auch nach § 299 BAO die Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides der Abgabenbehörde zusteht, ist es im Zuge des Beschwerdeverfahrens über eine meritorische Erledigung Aufgabe des VwG, in der Sache selbst zu entscheiden. Ist das VwG der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung - entgegen dem bei ihm angefochtenen Bescheid des Finanzamts - berechtigt ist, so ist der Bescheid des Finanzamts abzuändern und auszusprechen, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird. Allfällige neue Bescheide wären sodann vom Finanzamt zu erlassen (vgl. idS VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0155, mwN). Sollte der auf § 299 BAO gestützte Antrag auf die Aufhebung rechtlich unwirksamer, als Bescheid nicht existent gewordener abgabenbehördlicher Erledigungen gerichtet sein, wäre er als unzulässig zurückzuweisenWenn auch nach Paragraph 299, BAO die Entscheidung über die Aufhebung eines Bescheides der Abgabenbehörde zusteht, ist es im Zuge des Beschwerdeverfahrens über eine meritorische Erledigung Aufgabe des VwG, in der Sache selbst zu entscheiden. Ist das VwG der Ansicht, dass der Antrag auf Aufhebung - entgegen dem bei ihm angefochtenen Bescheid des Finanzamts - berechtigt ist, so ist der Bescheid des Finanzamts abzuändern und auszusprechen, dass der Bescheid, dessen Aufhebung beantragt wurde, aufgehoben wird. Allfällige neue Bescheide wären sodann vom Finanzamt zu erlassen vergleiche idS VwGH 12.5.2022, Ra 2021/13/0155, mwN). Sollte der auf Paragraph 299, BAO gestützte Antrag auf die Aufhebung rechtlich unwirksamer, als Bescheid nicht existent gewordener abgabenbehördlicher Erledigungen gerichtet sein, wäre er als unzulässig zurückzuweisen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150021.L02

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten