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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1Rechtssatz
Was "Sache" des Wiederaufnahmeverfahrens ist, bestimmt sich am Wiederaufnahmegrund, nicht am Sachbescheid, um dessen Wiederaufnahme es geht (vgl. VwGH 4.3.2009, 2008/15/0327).Was "Sache" des Wiederaufnahmeverfahrens ist, bestimmt sich am Wiederaufnahmegrund, nicht am Sachbescheid, um dessen Wiederaufnahme es geht vergleiche VwGH 4.3.2009, 2008/15/0327).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150066.L04Im RIS seit
17.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2025