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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1Rechtssatz
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 BAO zuständige Behörde (vgl. VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030, zur vergleichbaren Rechtslage vor dem FVwGG 2012, BGBl. I Nr. 14/2013).Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß Paragraph 305, BAO zuständige Behörde vergleiche VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030, zur vergleichbaren Rechtslage vor dem FVwGG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2013,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021150066.L01Im RIS seit
17.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.12.2025