RS Vwgh 2023/5/25 Ro 2022/09/0008

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Veröffentlicht am 25.05.2023
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §20d Abs2 idF 2018/I/094
AuslBG §20d idF 2018/I/094
AuslBG §20e Abs1 Z2 idF 2017/I/066
AuslBG §20e idF 2017/I/066
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. AuslBG § 20d heute
  2. AuslBG § 20d gültig ab 01.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2025
  3. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2022 bis 30.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2018
  5. AuslBG § 20d gültig von 01.10.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  6. AuslBG § 20d gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. AuslBG § 20e heute
  2. AuslBG § 20e gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AuslBG § 20e gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20e gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  1. AuslBG § 20e heute
  2. AuslBG § 20e gültig ab 01.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  3. AuslBG § 20e gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  4. AuslBG § 20e gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013

Rechtssatz

In § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG findet sich die Wendung "unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt" gewesen zu sein; dieser Umstand ist von der regionalen Geschäftsstelle zu bestätigen. In § 20e AuslBG findet sich keine nähere Definition dieses Prüfkalküls. Aus den Bestimmungen über das Zulassungsverfahren (§ 20d AuslBG) ergibt sich jedoch, dass bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Anmeldung zur Sozialversicherung dahingehend zu überprüfen hat, ob diese "den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen" entspricht. Verneinendenfalls hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt die "nach dem NAG 2005 zuständige Behörde" zu verständigen (siehe § 20d Abs. 2 AuslBG). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Fall der Einholung einer Mitteilung nach § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG eine über den Umfang des § 20d Abs. 2 AuslBG hinausgehende Prüfung erforderlich ist. Dies kann jedenfalls bei Vorliegen von Hinweisen auf eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nicht von vornherein verneint werden, stellt diese Bestimmung doch auf die Beschäftigung des Ausländers ab, während jene (bloß) eine Prüfung der Anmeldung zur Sozialversicherung vorsieht.In Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG findet sich die Wendung "unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt" gewesen zu sein; dieser Umstand ist von der regionalen Geschäftsstelle zu bestätigen. In Paragraph 20 e, AuslBG findet sich keine nähere Definition dieses Prüfkalküls. Aus den Bestimmungen über das Zulassungsverfahren (Paragraph 20 d, AuslBG) ergibt sich jedoch, dass bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Anmeldung zur Sozialversicherung dahingehend zu überprüfen hat, ob diese "den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen" entspricht. Verneinendenfalls hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt die "nach dem NAG 2005 zuständige Behörde" zu verständigen (siehe Paragraph 20 d, Absatz 2, AuslBG). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Fall der Einholung einer Mitteilung nach Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG eine über den Umfang des Paragraph 20 d, Absatz 2, AuslBG hinausgehende Prüfung erforderlich ist. Dies kann jedenfalls bei Vorliegen von Hinweisen auf eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nicht von vornherein verneint werden, stellt diese Bestimmung doch auf die Beschäftigung des Ausländers ab, während jene (bloß) eine Prüfung der Anmeldung zur Sozialversicherung vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022090008.J01

Im RIS seit

22.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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