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60/04 Arbeitsrecht allgemeinNorm
AuslBG §20d Abs2 idF 2018/I/094Rechtssatz
In § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG findet sich die Wendung "unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt" gewesen zu sein; dieser Umstand ist von der regionalen Geschäftsstelle zu bestätigen. In § 20e AuslBG findet sich keine nähere Definition dieses Prüfkalküls. Aus den Bestimmungen über das Zulassungsverfahren (§ 20d AuslBG) ergibt sich jedoch, dass bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Anmeldung zur Sozialversicherung dahingehend zu überprüfen hat, ob diese "den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen" entspricht. Verneinendenfalls hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt die "nach dem NAG 2005 zuständige Behörde" zu verständigen (siehe § 20d Abs. 2 AuslBG). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Fall der Einholung einer Mitteilung nach § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG eine über den Umfang des § 20d Abs. 2 AuslBG hinausgehende Prüfung erforderlich ist. Dies kann jedenfalls bei Vorliegen von Hinweisen auf eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nicht von vornherein verneint werden, stellt diese Bestimmung doch auf die Beschäftigung des Ausländers ab, während jene (bloß) eine Prüfung der Anmeldung zur Sozialversicherung vorsieht.In Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG findet sich die Wendung "unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt" gewesen zu sein; dieser Umstand ist von der regionalen Geschäftsstelle zu bestätigen. In Paragraph 20 e, AuslBG findet sich keine nähere Definition dieses Prüfkalküls. Aus den Bestimmungen über das Zulassungsverfahren (Paragraph 20 d, AuslBG) ergibt sich jedoch, dass bereits zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice die Anmeldung zur Sozialversicherung dahingehend zu überprüfen hat, ob diese "den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen" entspricht. Verneinendenfalls hat sie bereits zu diesem Zeitpunkt die "nach dem NAG 2005 zuständige Behörde" zu verständigen (siehe Paragraph 20 d, Absatz 2, AuslBG). Es kann dahingestellt bleiben, ob im Fall der Einholung einer Mitteilung nach Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG eine über den Umfang des Paragraph 20 d, Absatz 2, AuslBG hinausgehende Prüfung erforderlich ist. Dies kann jedenfalls bei Vorliegen von Hinweisen auf eine offensichtlich rechtsmissbräuchliche Ausnutzung der Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf nicht von vornherein verneint werden, stellt diese Bestimmung doch auf die Beschäftigung des Ausländers ab, während jene (bloß) eine Prüfung der Anmeldung zur Sozialversicherung vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022090008.J01Im RIS seit
22.06.2023Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023