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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AuslBG §12a idF 2011/I/025Rechtssatz
Die Aufenthaltsbehörde hat nach § 41a NAG 2005 im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" im Regelfall von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Mitteilung gemäß § 20e Abs. 1 Z 2 AuslBG einzuholen. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat in diesem Fall nicht das Vorliegen des Aufenthaltstitels zu prüfen oder zu bescheinigen, sondern zu bestätigen, dass der Ausländer "innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war". Nur bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung ist die Bestätigung mit Bescheid zu versagen (siehe § 20e Abs. 3 AuslBG). Wann ein Ausländer zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf zuzulassen ist, ergibt sich aus § 12a AuslBG.Die Aufenthaltsbehörde hat nach Paragraph 41 a, NAG 2005 im Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" im Regelfall von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eine Mitteilung gemäß Paragraph 20 e, Absatz eins, Ziffer 2, AuslBG einzuholen. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat in diesem Fall nicht das Vorliegen des Aufenthaltstitels zu prüfen oder zu bescheinigen, sondern zu bestätigen, dass der Ausländer "innerhalb der letzten 24 Monate 21 Monate unter den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen beschäftigt war". Nur bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzung ist die Bestätigung mit Bescheid zu versagen (siehe Paragraph 20 e, Absatz 3, AuslBG). Wann ein Ausländer zu einer Beschäftigung als Fachkraft in einem Mangelberuf zuzulassen ist, ergibt sich aus Paragraph 12 a, AuslBG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022090008.J03Im RIS seit
22.06.2023Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023