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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AuslBG §20 Abs4 idF 2013/I/072Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/09/0011 E 29. März 2023 RS 1Stammrechtssatz
Der VfGH hat mit dem vom Bundeskanzler am 21. März 2023 in BGBl. I Nr. 21/2023 kundgemachten Erkenntnis vom 9. März 2023, G 38/2023, u.a. die Wortfolge "Bescheide und" in § 20 Abs. 4 AuslBG idF. BGBl. I Nr. 72/2013, mit Ablauf des 31. März 2024 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Ferner sprach er nach Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 9. März 2023 beim BVwG anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Eine Ausdehnung auf die beim VwGH anhängigen Verfahren wurde nicht verfügt (vgl. demgegenüber VfGH 9.3.2023, G 295/2022, u.a.). Der Revisionsfall ist daher kein Anlassfall und vom VwGH noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden; eine neuerliche Anfechtung der erwähnten Wortfolge ist nicht zulässig (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0256).Der VfGH hat mit dem vom Bundeskanzler am 21. März 2023 in Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2023, kundgemachten Erkenntnis vom 9. März 2023, G 38/2023, u.a. die Wortfolge "Bescheide und" in Paragraph 20, Absatz 4, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,, mit Ablauf des 31. März 2024 als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten. Ferner sprach er nach Artikel 140, Absatz 7, zweiter Satz B-VG aus, dass die aufgehobene Bestimmung in den am 9. März 2023 beim BVwG anhängigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist. Eine Ausdehnung auf die beim VwGH anhängigen Verfahren wurde nicht verfügt vergleiche demgegenüber VfGH 9.3.2023, G 295/2022, u.a.). Der Revisionsfall ist daher kein Anlassfall und vom VwGH noch auf Grund der alten Rechtslage zu entscheiden; eine neuerliche Anfechtung der erwähnten Wortfolge ist nicht zulässig (VwGH 14.10.2011, 2009/09/0256).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022090008.J02Im RIS seit
22.06.2023Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023