RS Vwgh 2023/5/25 Ra 2021/21/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
24/01 Strafgesetzbuch
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9
FrPolG 2005 §53 Abs1
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z5
MRK Art8 Abs2
StGB §201 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. StGB § 201 heute
  2. StGB § 201 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2019
  3. StGB § 201 gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 116/2013
  4. StGB § 201 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  5. StGB § 201 gültig von 01.01.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  6. StGB § 201 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 242/1989
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist. Angesichts der dem Fremden zur Last gelegten besonders verwerflichen Straftat der Vergewaltigung und der daraus vom VwG vertretbar abgeleiteten sehr schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen kann es zwar nicht zweifelhaft sein, dass gegen ihn die Erlassung eines Einreiseverbotes grundsätzlich zulässig ist (vgl. VwGH 16.8.2022, Ra 2022/21/0084). Das VwG hat aber aus den privaten und familiären Interessen des Fremden keine ersichtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Dauer des über ihn verhängten Einreiseverbotes gezogen. Vielmehr ließ das VwG, erkennbar in Verkennung der Rechtslage, offen, warum ungeachtet der langen Aufenthaltsdauer und der familiären Beziehungen des Fremden in Österreich sowie seiner vor der gegenständlichen Verurteilung erfolgten beruflichen Integration ein grundsätzlich auf Lebenszeit angelegtes Fernbleiben vom Bundesgebiet - selbst etwa nach einem allfälligen langjährigen Wohlverhalten nach seiner Entlassung aus der Haft und einer daraus zu erschließenden Abnahme des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials - gerechtfertigt ist (vgl. VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 6.4.2021, Ra 2020/21/0453; VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0302; VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0028).Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist immer eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist. Angesichts der dem Fremden zur Last gelegten besonders verwerflichen Straftat der Vergewaltigung und der daraus vom VwG vertretbar abgeleiteten sehr schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen kann es zwar nicht zweifelhaft sein, dass gegen ihn die Erlassung eines Einreiseverbotes grundsätzlich zulässig ist vergleiche VwGH 16.8.2022, Ra 2022/21/0084). Das VwG hat aber aus den privaten und familiären Interessen des Fremden keine ersichtlichen Schlussfolgerungen in Bezug auf die Dauer des über ihn verhängten Einreiseverbotes gezogen. Vielmehr ließ das VwG, erkennbar in Verkennung der Rechtslage, offen, warum ungeachtet der langen Aufenthaltsdauer und der familiären Beziehungen des Fremden in Österreich sowie seiner vor der gegenständlichen Verurteilung erfolgten beruflichen Integration ein grundsätzlich auf Lebenszeit angelegtes Fernbleiben vom Bundesgebiet - selbst etwa nach einem allfälligen langjährigen Wohlverhalten nach seiner Entlassung aus der Haft und einer daraus zu erschließenden Abnahme des von ihm ausgehenden Gefährdungspotentials - gerechtfertigt ist vergleiche VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0009; VwGH 6.4.2021, Ra 2020/21/0453; VwGH 22.2.2022, Ra 2021/21/0302; VwGH 30.3.2023, Ra 2021/21/0028).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210018.L02

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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