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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festnahme nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 ist nur, dass das BFA im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und dessen Vollzugs fallbezogen mit gutem Grund annehmen konnte, es könnten die Voraussetzungen für die geplante Anordnung einer Abschiebung vorliegen (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Festnahme nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 ist nur, dass das BFA im Zeitpunkt der Erlassung des Festnahmeauftrages und dessen Vollzugs fallbezogen mit gutem Grund annehmen konnte, es könnten die Voraussetzungen für die geplante Anordnung einer Abschiebung vorliegen vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210014.L02Im RIS seit
06.07.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023