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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §56Rechtssatz
Die gegenständliche Festnahme erfolgte nach § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG 2014 aufgrund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG 2014. Dieser Festnahmetatbestand ist dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen, wobei die (lediglich) geplante Abschiebung genügt (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen (vgl. VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118).Die gegenständliche Festnahme erfolgte nach Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG 2014 aufgrund eines vom BFA erlassenen Festnahmeauftrages gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG 2014. Dieser Festnahmetatbestand ist dann erfüllt, wenn die Absicht besteht, eine Anordnung zur Abschiebung unmittelbar nach der Festnahme zu erlassen, wobei die (lediglich) geplante Abschiebung genügt vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2017/21/0005; VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471). Ob die Voraussetzungen für die beabsichtigte Anordnung zur Abschiebung dann tatsächlich vorliegen, ist vom BFA nach der Festnahme zu überprüfen vergleiche VwGH 21.12.2022, Ra 2020/21/0471; VwGH 20.12.2013, 2012/21/0118).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210014.L01Im RIS seit
06.07.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023