RS Vwgh 2023/5/25 Ra 2021/21/0007

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Veröffentlicht am 25.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylGDV 2005 §4 Abs1 Z2
BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z9
FrPolG 2005 §52 Abs3
FrPolG 2005 §52 Abs9
FrPolG 2005 §53 Abs2 Z6
FrPolG 2005 §55
MRK Art8
NAG 2005 §41a Abs9
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 01.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG 2014 hat im Rahmen der Interessenabwägung in die Bewertung einzufließen, dass schon das Verfahren über den Asylantrag über acht Jahre dauerte. Dieser Umstand konnte dem Fremden nicht angelastet werden. Damit lässt sich ohne nähere Begründung die Unterstellung eines "Asylmissbrauchs" nicht in Einklang bringen. Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das erste Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 41a Abs. 9 NAG 2005 über zweieinhalb Jahre dauerte, wobei die Behörde Fristerstreckungsanträgen des Fremden wiederholt stattgab, sodass die Verzögerung der Erledigung nicht allein dem Fremden vorzuwerfen ist. Auch das gegenständliche Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels weist eine Gesamtdauer von über fünf Jahren auf, ohne dass erkennbar ist, dass diese Verfahrensdauer dem Fremden angelastet werden könnte (vgl. VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Das VwG hätte daher den Heilungsantrag des Fremden gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 AsylGDV 2005 für berechtigt erachten müssen. Indem das VwG die Zurückweisung eines Antrages nach § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 bestätigte, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dies schlägt auf die übrigen Absprüche des VwG durch, weil die gemäß § 52 Abs. 3 FrPolG 2005 (nur) bei Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 zu erlassende Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Absprüche nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 und nach § 55 FrPolG 2005 wie auch das mit der Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot infolge der Aufhebung der Antragszurückweisung keinen Bestand haben können. Im fortgesetzten Verfahren wird daher - bei unverändertem Sachverhalt - im Hinblick darauf mit einer ersatzlosen Behebung des beim VwG angefochtenen Bescheides vorzugehen sein (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).Unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG 2014 hat im Rahmen der Interessenabwägung in die Bewertung einzufließen, dass schon das Verfahren über den Asylantrag über acht Jahre dauerte. Dieser Umstand konnte dem Fremden nicht angelastet werden. Damit lässt sich ohne nähere Begründung die Unterstellung eines "Asylmissbrauchs" nicht in Einklang bringen. Weiters wäre zu berücksichtigen gewesen, dass das erste Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG 2005 über zweieinhalb Jahre dauerte, wobei die Behörde Fristerstreckungsanträgen des Fremden wiederholt stattgab, sodass die Verzögerung der Erledigung nicht allein dem Fremden vorzuwerfen ist. Auch das gegenständliche Verfahren betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels weist eine Gesamtdauer von über fünf Jahren auf, ohne dass erkennbar ist, dass diese Verfahrensdauer dem Fremden angelastet werden könnte vergleiche VwGH 24.10.2019, Ra 2019/21/0177; VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0243; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134). Das VwG hätte daher den Heilungsantrag des Fremden gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylGDV 2005 für berechtigt erachten müssen. Indem das VwG die Zurückweisung eines Antrages nach Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 bestätigte, hat es seine Entscheidung mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Dies schlägt auf die übrigen Absprüche des VwG durch, weil die gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FrPolG 2005 (nur) bei Zurück- oder Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erlassende Rückkehrentscheidung und die darauf aufbauenden Absprüche nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 und nach Paragraph 55, FrPolG 2005 wie auch das mit der Rückkehrentscheidung verbundene Einreiseverbot infolge der Aufhebung der Antragszurückweisung keinen Bestand haben können. Im fortgesetzten Verfahren wird daher - bei unverändertem Sachverhalt - im Hinblick darauf mit einer ersatzlosen Behebung des beim VwG angefochtenen Bescheides vorzugehen sein vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210007.L05

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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