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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 2005 §55Rechtssatz
Dass sich der Fremde überhaupt nicht integriert hätte, konnte gegenständlich - trotz schwacher Deutschkenntnisse - nicht gesagt werden, zumal ihm zugestanden wurde, einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt zu haben. Dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt (hier von rund siebzehn Jahren) nicht zu (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).Dass sich der Fremde überhaupt nicht integriert hätte, konnte gegenständlich - trotz schwacher Deutschkenntnisse - nicht gesagt werden, zumal ihm zugestanden wurde, einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt zu haben. Dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt (hier von rund siebzehn Jahren) nicht zu vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210007.L02Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023