RS Vwgh 2023/5/25 Ra 2021/21/0007

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Veröffentlicht am 25.05.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9
MRK Art8
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Dass sich der Fremde überhaupt nicht integriert hätte, konnte gegenständlich - trotz schwacher Deutschkenntnisse - nicht gesagt werden, zumal ihm zugestanden wurde, einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt zu haben. Dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt (hier von rund siebzehn Jahren) nicht zu (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).Dass sich der Fremde überhaupt nicht integriert hätte, konnte gegenständlich - trotz schwacher Deutschkenntnisse - nicht gesagt werden, zumal ihm zugestanden wurde, einen Arbeitsvorvertrag vorgelegt zu haben. Dass insbesondere Einstellungszusagen keine Bedeutung zukommt, trifft in Zusammenhang mit einem langjährigen Aufenthalt (hier von rund siebzehn Jahren) nicht zu vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0168; VwGH 30.6.2016, Ra 2016/21/0165; VwGH 30.4.2020, Ra 2019/21/0134).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021210007.L02

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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