Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2022/07/0023 E 22. September 2022 RS 3Stammrechtssatz
Die VerpackV 2014 wurde - wie sich aus ihrer Promulgationsklausel ausdrücklich ergibt - auf Grundlage auch des § 14 Abs. 1 AWG 2002 erlassen. Nach § 6 Abs. 5 AWG 2002 ist daher ein Feststellungsbescheid bzw. darauf zielender Antrag, ob oder inwieweit eine Sache der VerpackV 2014 unterliegt, bei Vorliegen begründeter Zweifel zulässig (vgl. bereits zur VerpackV 1996 VwGH 3.7.2003, 2003/07/0053).Die VerpackV 2014 wurde - wie sich aus ihrer Promulgationsklausel ausdrücklich ergibt - auf Grundlage auch des Paragraph 14, Absatz eins, AWG 2002 erlassen. Nach Paragraph 6, Absatz 5, AWG 2002 ist daher ein Feststellungsbescheid bzw. darauf zielender Antrag, ob oder inwieweit eine Sache der VerpackV 2014 unterliegt, bei Vorliegen begründeter Zweifel zulässig vergleiche bereits zur VerpackV 1996 VwGH 3.7.2003, 2003/07/0053).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050066.L07Im RIS seit
04.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023