RS Vwgh 2023/5/25 Ra 2021/05/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2023
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/05/0067

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/08/0121 E 20. Dezember 2022 RS 1

Stammrechtssatz

In bestimmten Fallkonstellationen ist ausnahmsweise über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages - abzusprechen, nämlich etwa wenn berechtigte Zweifel an der Unzuständigkeit der Behörde bestehen und der Einschreiter auf einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt (vgl. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).In bestimmten Fallkonstellationen ist ausnahmsweise über die Frage der Zuständigkeit bescheidmäßig - durch Zurückweisung des verfahrenseinleitenden Antrages - abzusprechen, nämlich etwa wenn berechtigte Zweifel an der Unzuständigkeit der Behörde bestehen und der Einschreiter auf einer Zuständigkeitsentscheidung beharrt vergleiche VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069; 10.12.2018, Ro 2018/12/0017, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021050066.L01

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten