RS Vwgh 2023/5/26 Ra 2023/06/0071

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Veröffentlicht am 26.05.2023
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Index

L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2022 §33 Abs3
BauO Tir 2022 §5
BauO Tir 2022 §6
BauRallg

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0072
Ra 2023/06/0073

Rechtssatz

Die Vorschriften über die Entfernung baulicher Anlagen von der Grundstücksgrenze (§ 6 Tir BauO 2022) haben keine Anwendung zu finden, wenn sich zwischen dem Bauplatz und dem Nachbargrundstück eine Verkehrsfläche befindet. Nachbarn können die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen gegenüber Verkehrsflächen gemäß § 5 leg. cit nicht geltend machen (vgl. VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0129).Die Vorschriften über die Entfernung baulicher Anlagen von der Grundstücksgrenze (Paragraph 6, Tir BauO 2022) haben keine Anwendung zu finden, wenn sich zwischen dem Bauplatz und dem Nachbargrundstück eine Verkehrsfläche befindet. Nachbarn können die Nichteinhaltung der Abstandsbestimmungen gegenüber Verkehrsflächen gemäß Paragraph 5, leg. cit nicht geltend machen vergleiche VwGH 2.11.2016, Ra 2016/06/0129).

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060071.L03

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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