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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §71 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/11/0098 B 9. Juni 2021 RS 1Stammrechtssatz
Im Fall eines Rechtsirrtums beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Wegfall dieses Irrtums oder jener Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist (zur vergleichbaren Bestimmung des § 71 Abs. 2 AVG vgl. VwGH 21.8.2001, 2000/01/0409). Musste die Partei ihren Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit schon früher erkennen, kommt es daher nicht auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem die Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung zugestellt wurde (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG (2020) §§ 71, 72 Rz 101, 102 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung, etwa VwGH 24.2.2011, 2010/10/0232, und 21.2.2019, Ra 2019/08/0030; ebenso VwGH 25.5.2004, 2003/01/0644, 2004/01/0214).Im Fall eines Rechtsirrtums beginnt die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Wegfall dieses Irrtums oder jener Umstände, unter denen er nicht in einer der Wiedereinsetzung entgegenstehenden Weise vorwerfbar ist (zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 71, Absatz 2, AVG vergleiche VwGH 21.8.2001, 2000/01/0409). Musste die Partei ihren Irrtum bei gehöriger Aufmerksamkeit schon früher erkennen, kommt es daher nicht auf den darauffolgenden Zeitpunkt an, zu dem die Entscheidung über die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Verspätung zugestellt wurde vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG (2020) Paragraphen 71, 72, Rz 101, 102 und die dort zitierte hg. Rechtsprechung, etwa VwGH 24.2.2011, 2010/10/0232, und 21.2.2019, Ra 2019/08/0030; ebenso VwGH 25.5.2004, 2003/01/0644, 2004/01/0214).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040039.L01Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023