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L37038 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer VorarlbergNorm
BAO §201 Abs4Beachte
Rechtssatz
Da der Steuerpflichtigen Gemeindevergnügungssteuer in Höhe von 700 € pro Wettterminal und Monat vorgeschrieben wurde, liegt keine § 201 Abs. 4 BAO widersprechende zusammengefasste Festsetzung von Abgaben mehrerer Jahre vor. Dass im Sammelbescheid auch eine Summenbildung der Abgabenbeträge erfolgt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung (vgl. idS VwGH 2.2.2023, Ra 2020/13/0012). (hier: Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer für das Aufstellen oder den Betrieb von 9 Wettterminals in den Monaten Jänner 2014 bis Juni 2015).Da der Steuerpflichtigen Gemeindevergnügungssteuer in Höhe von 700 € pro Wettterminal und Monat vorgeschrieben wurde, liegt keine Paragraph 201, Absatz 4, BAO widersprechende zusammengefasste Festsetzung von Abgaben mehrerer Jahre vor. Dass im Sammelbescheid auch eine Summenbildung der Abgabenbeträge erfolgt ist, führt zu keiner anderen Beurteilung vergleiche idS VwGH 2.2.2023, Ra 2020/13/0012). (hier: Festsetzung der Gemeindevergnügungssteuer für das Aufstellen oder den Betrieb von 9 Wettterminals in den Monaten Jänner 2014 bis Juni 2015).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150090.L06Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023