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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §20Beachte
Rechtssatz
Die (erstmalige) Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist - ebenso wie etwa für Maßnahmen nach § 299 Abs. 1 BAO (Aufhebung) oder nach § 303 BAO (Wiederaufnahme) - primär der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu berücksichtigen.Die (erstmalige) Festsetzung von Selbstbemessungsabgaben liegt grundsätzlich im Ermessen der Abgabenbehörde. Bei der Ermessensübung ist - ebenso wie etwa für Maßnahmen nach Paragraph 299, Absatz eins, BAO (Aufhebung) oder nach Paragraph 303, BAO (Wiederaufnahme) - primär der Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zu berücksichtigen.
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022150090.L05Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023