RS Vwgh 2023/5/30 Ra 2023/16/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2023
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Index

21/01 Handelsrecht
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §79
BAO §80 Abs3
FBG 1991 §40
  1. BAO § 79 heute
  2. BAO § 79 gültig ab 19.04.1980 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 80 heute
  2. BAO § 80 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  3. BAO § 80 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  4. BAO § 80 gültig von 01.01.1962 bis 30.12.2004

Rechtssatz

Die Vertretungsregelung des § 80 Abs. 3 BAO führt nicht dazu, dass eine GmbH nicht ihre Parteifähigkeit verliert, wenn im Zeitpunkt der Löschung der vermögenslosen GmbH im Firmenbuch nach erfolgter Liquidation kein Abwicklungsbedarf mehr besteht. Der Verlust der Parteifähigkeit ergibt sich bei einer amtswegigen Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit gemäß § 40 FBG 1991 nicht aus dem Fehlen einer § 80 Abs. 3 BAO entsprechenden Regelung, sondern daraus, dass kein Abwicklungsbedarf mehr besteht, wenn eine Abgabenfestsetzung zu keinem Aktivvermögen mehr führen kann.Die Vertretungsregelung des Paragraph 80, Absatz 3, BAO führt nicht dazu, dass eine GmbH nicht ihre Parteifähigkeit verliert, wenn im Zeitpunkt der Löschung der vermögenslosen GmbH im Firmenbuch nach erfolgter Liquidation kein Abwicklungsbedarf mehr besteht. Der Verlust der Parteifähigkeit ergibt sich bei einer amtswegigen Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit gemäß Paragraph 40, FBG 1991 nicht aus dem Fehlen einer Paragraph 80, Absatz 3, BAO entsprechenden Regelung, sondern daraus, dass kein Abwicklungsbedarf mehr besteht, wenn eine Abgabenfestsetzung zu keinem Aktivvermögen mehr führen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023160047.L02

Im RIS seit

04.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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