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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §8 Abs1Rechtssatz
Der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FrPolG 2005 stimmt mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen (vgl. grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FrPolG 2005 nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (vgl. dazu auch VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234, mwN).Der Prüfungsmaßstab nach Paragraph 50, Absatz eins, FrPolG 2005 stimmt mit jenem nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 überein. Ein inhaltliches "Auseinanderfallen" der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen vergleiche grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FrPolG 2005 nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden vergleiche dazu auch VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140140.L01Im RIS seit
26.06.2023Zuletzt aktualisiert am
26.06.2023