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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §38Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/02/0017 E 27. Juni 2019 RS 3Stammrechtssatz
Eine Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020220085.L02Im RIS seit
06.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023