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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 kann - schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung - nur während des aufrechten Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden (vgl. ErläutRV 952 BlgNR 22. GP 121 zur Stammfassung des NAG 2005, wonach in der genannten Regelung auf "eine bestehende Scheinehe" abgestellt wird und "während des Bestehens" einer solchen Beziehung keine Niederlassung begründet werden kann; siehe auch VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des VwG an. Liegt in diesem Zeitpunkt keine Aufenthaltsehe (mehr) vor - etwa weil die Ehe inzwischen geschieden wurde - so ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 4 NAG 2005 nicht mehr heranzuziehen (vgl. VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081; VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0237).Der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 kann - schon nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung - nur während des aufrechten Bestehens einer Aufenthaltsehe herangezogen werden vergleiche ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 121 zur Stammfassung des NAG 2005, wonach in der genannten Regelung auf "eine bestehende Scheinehe" abgestellt wird und "während des Bestehens" einer solchen Beziehung keine Niederlassung begründet werden kann; siehe auch VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081). Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des VwG an. Liegt in diesem Zeitpunkt keine Aufenthaltsehe (mehr) vor - etwa weil die Ehe inzwischen geschieden wurde - so ist der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG 2005 nicht mehr heranzuziehen vergleiche VwGH 26.2.2013, 2009/22/0081; VwGH 22.4.2021, Ra 2020/22/0237).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019220048.L02Im RIS seit
06.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.07.2023