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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVV 2002 §12Rechtssatz
Aus der Systematik des § 12 und § 14 AVV 2002 ergibt sich, dass für Emissionsgrenzwertüberschreitungen auch im Rahmen von Störungen die in § 14 AVV 2002 vorgesehenen Maßnahmen zu setzen sind. Werden die entsprechenden Maßnahmen des § 14 AVV 2002 gesetzt, sind die Regelungen der AVV 2002 eingehalten. Die Regelungen des § 14 AVV 2002 sehen für andere als normale Betriebsbedingungen, also für Störfälle, ein eigenes Regime vor und erlauben unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich den Weiterbetrieb der Anlage. In solchen Fällen bleibt für § 12 AVV 2002 dann kein Anwendungsbereich mehr. Ein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf der Nichteinhaltung des § 12 AVV 2002 kann nicht mehr erhoben werden. Damit entfällt auch eine Strafbarkeit nach § 79 Abs. 2 Z 9 AWG 2002. Im Zusammenhang mit dem eigens für Störfälle normierten Regime des § 14 AVV 2002 ist dessen Abs. 3 von besonderer Bedeutung.Aus der Systematik des Paragraph 12 und Paragraph 14, AVV 2002 ergibt sich, dass für Emissionsgrenzwertüberschreitungen auch im Rahmen von Störungen die in Paragraph 14, AVV 2002 vorgesehenen Maßnahmen zu setzen sind. Werden die entsprechenden Maßnahmen des Paragraph 14, AVV 2002 gesetzt, sind die Regelungen der AVV 2002 eingehalten. Die Regelungen des Paragraph 14, AVV 2002 sehen für andere als normale Betriebsbedingungen, also für Störfälle, ein eigenes Regime vor und erlauben unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich den Weiterbetrieb der Anlage. In solchen Fällen bleibt für Paragraph 12, AVV 2002 dann kein Anwendungsbereich mehr. Ein verwaltungsstrafrechtlicher Vorwurf der Nichteinhaltung des Paragraph 12, AVV 2002 kann nicht mehr erhoben werden. Damit entfällt auch eine Strafbarkeit nach Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 9, AWG 2002. Im Zusammenhang mit dem eigens für Störfälle normierten Regime des Paragraph 14, AVV 2002 ist dessen Absatz 3, von besonderer Bedeutung.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070014.J02Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023